§ 54 LLPV-WO Zentralwahlausschüsse und

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
II. Hauptstück

Wahl der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche Berufsschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.

Abschnitt I

Wahlausschüsse

§ 54

Zentralwahlausschüsse und


Dienststellenwahlausschüsse

(1) Bei der Landesregierung ist achtAcht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ist je ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden. Im übrigenÜbrigen finden auf die Zentralwahlausschüsse die Bestimmungen des Abschnittes I des 1. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.

(2) Auf die Dienststellenwahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes II des 1. Hauptstückes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Dienststellenwahlausschüsse bei jeder Dienststelle (Schule) zu bilden sind, bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, und daß die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule), bei welcher der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, während zweier Wochen kundzumachen sind.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
II. Hauptstück

Wahl der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche Berufsschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.

Abschnitt I

Wahlausschüsse

§ 54

Zentralwahlausschüsse und


Dienststellenwahlausschüsse

(1) Bei der Landesregierung ist achtAcht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ist je ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden. Im übrigenÜbrigen finden auf die Zentralwahlausschüsse die Bestimmungen des Abschnittes I des 1. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.

(2) Auf die Dienststellenwahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes II des 1. Hauptstückes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Dienststellenwahlausschüsse bei jeder Dienststelle (Schule) zu bilden sind, bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, und daß die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule), bei welcher der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, während zweier Wochen kundzumachen sind.

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