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Wahlvorschläge
(1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens vierfünf Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten, jedenfalls aber von zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Vorschlag zu streichen.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Kandidaten als die dreifachevierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe sowie mit arabischen Ziffern gereiht - Zu- und Vornamen, Geburtsjahr und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) der Wahlwerber sowie Zu- und Vornamen und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, gilt der an erster Stelle angeführte Wahlwerber als solcher. Ein Wahlvorschlag ohne Bezeichnung der Wählergruppe ist nach dem erstgenannten Wahlwerber zu benennen.
(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur die Namen von Personen aufgenommen werden, die hiezu schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben. Diese Zustimmungserklärungen sind gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag einzubringen.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Einlangen eines Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit des Einlangens schriftlich zu bestätigen.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Wahlvorschläge
(1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens vierfünf Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten, jedenfalls aber von zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Vorschlag zu streichen.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Kandidaten als die dreifachevierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe sowie mit arabischen Ziffern gereiht - Zu- und Vornamen, Geburtsjahr und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) der Wahlwerber sowie Zu- und Vornamen und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, gilt der an erster Stelle angeführte Wahlwerber als solcher. Ein Wahlvorschlag ohne Bezeichnung der Wählergruppe ist nach dem erstgenannten Wahlwerber zu benennen.
(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur die Namen von Personen aufgenommen werden, die hiezu schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben. Diese Zustimmungserklärungen sind gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag einzubringen.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Einlangen eines Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit des Einlangens schriftlich zu bestätigen.
(6) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.