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Wahl der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der
Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses für Lehrer für
öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen
(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse der BerufsschulBerufschul- und Fachschullehrer finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des 1. Hauptstückes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 18 Abs 1 lit b und e) die Dienststelle (Schule) zu treten hat, bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, daß die LandesregierungBildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 19) den Dienststellenwahlausschüssen zu übermitteln hat und daß die Wählerliste (§ 21) bei der Dienststelle (Schule) aufzulegen ist.
“ .
(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse ist der Leiter der Dienststelle (Schule), bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Wahl der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der
Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses für Lehrer für
öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen
(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse der BerufsschulBerufschul- und Fachschullehrer finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des 1. Hauptstückes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 18 Abs 1 lit b und e) die Dienststelle (Schule) zu treten hat, bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, daß die LandesregierungBildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 19) den Dienststellenwahlausschüssen zu übermitteln hat und daß die Wählerliste (§ 21) bei der Dienststelle (Schule) aufzulegen ist.
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(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse ist der Leiter der Dienststelle (Schule), bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, unverzüglich schriftlich zu verständigen.