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Zulassung von Wahlvorschlägen
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung und die Reihenfolge des Einlangens der eingebrachten Wahlvorschläge innerhalb dreier Tage nach Einbringung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(2) Als verspätet zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht rechtzeitig eingebracht wurden; als zur Gänze unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sind oder nicht wenigstens den Namen eines wählbaren Wahlwerbers enthalten; als teilweise unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, soweit darin die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind. Enthalten Wahlvorschläge Namen von Wahlwerbern über die zulässige Höchstzahl hinaus, gelten diese Namen als nicht angeführt.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Zurückweisung eines Wahlvorschlages dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019) bekämpft werden.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich bekanntzugeben.
Zulassung von Wahlvorschlägen
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung und die Reihenfolge des Einlangens der eingebrachten Wahlvorschläge innerhalb dreier Tage nach Einbringung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(2) Als verspätet zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht rechtzeitig eingebracht wurden; als zur Gänze unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sind oder nicht wenigstens den Namen eines wählbaren Wahlwerbers enthalten; als teilweise unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, soweit darin die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind. Enthalten Wahlvorschläge Namen von Wahlwerbern über die zulässige Höchstzahl hinaus, gelten diese Namen als nicht angeführt.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Zurückweisung eines Wahlvorschlages dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019) bekämpft werden.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich bekanntzugeben.