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Wahlkundmachung
(1) Der Zentralwahlausschuß hat spätestens fünfsechs Wochen vor dem ersten Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die zu enthalten hat:
a) | die Anführung der Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht; | |||||||||
b) | den Hinweis, daß die Wählerliste (§ 20) bei der | |||||||||
c) | den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
d) | den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Dienststellenwahlausschuß spätestens | |||||||||
e) | den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem | |||||||||
f) | den Hinweis, daß die Stimme nur mit einem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden kann; | |||||||||
g) | den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, die Stimme aber unter den im § 32 angeführten Voraussetzungen im Postwege abgegeben werden kann. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen; | |||||||||
h) | den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am | |||||||||
i) | die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses. |
(2) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen; sie ist in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzuschlagen, daß die Wahlberechtigten von ihrem Inhalt ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können.
Wahlkundmachung
(1) Der Zentralwahlausschuß hat spätestens fünfsechs Wochen vor dem ersten Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die zu enthalten hat:
a) | die Anführung der Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht; | |||||||||
b) | den Hinweis, daß die Wählerliste (§ 20) bei der | |||||||||
c) | den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
d) | den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Dienststellenwahlausschuß spätestens | |||||||||
e) | den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem | |||||||||
f) | den Hinweis, daß die Stimme nur mit einem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden kann; | |||||||||
g) | den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, die Stimme aber unter den im § 32 angeführten Voraussetzungen im Postwege abgegeben werden kann. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen; | |||||||||
h) | den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am | |||||||||
i) | die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses. |
(2) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen; sie ist in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzuschlagen, daß die Wahlberechtigten von ihrem Inhalt ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können.