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Dienststellenwahlausschüsse
(1) Beim Amt der Landesregierung ist achtAcht Wochen vor dem ersten Wahltag der Vertrauenspersonen jeist ein DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche Berufsschulen sowiebei der Dienststelle und für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden.
(2) Die Namen der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind an der Amtstafel des Amtes der LandesregierungDienststelle während zweier Wochen kundzumachen.
Dienststellenwahlausschüsse
(1) Beim Amt der Landesregierung ist achtAcht Wochen vor dem ersten Wahltag der Vertrauenspersonen jeist ein DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche Berufsschulen sowiebei der Dienststelle und für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden.
(2) Die Namen der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind an der Amtstafel des Amtes der LandesregierungDienststelle während zweier Wochen kundzumachen.