§ 1 LLPV-WO Bildung

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
I. Hauptstück

Wahl der Personalvertreter für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen)

Abschnitt I

Zentralwahlausschuß

§ 1

Bildung

(1) Bei der LandesregierungBildungsdirektion ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bilden. Der Zentralwahlausschuß besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Lehrer vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Lehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Lehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Zentralwahlausschuß bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Zentralwahlausschusses im Amt.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
I. Hauptstück

Wahl der Personalvertreter für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen)

Abschnitt I

Zentralwahlausschuß

§ 1

Bildung

(1) Bei der LandesregierungBildungsdirektion ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bilden. Der Zentralwahlausschuß besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Lehrer vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Lehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Lehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Zentralwahlausschuß bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Zentralwahlausschusses im Amt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten