Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 31.01.2019

Gesetze 1-1 von 1

24 Paragrafen zu Studentenheimgesetz (StudHG) aktualisiert


§ 1 StudHG

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch Studentenheimbetreiber an Studierende (Heimbewohner) ergeben.(2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer ... mehr lesen...


§ 2 StudHG

(1) Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.(2) Heimplätze für Studierende sind Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden. mehr lesen...


§ 3 StudHG

(1) Studentenheimbetreiber ist, wer im Rahmen des Betriebs eines Studentenheims Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt.(2) Gemeinnützige Studentenheimbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Studentenheimbetreiber, die gemäß ihrer Satzung oder sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze fü... mehr lesen...


§ 4 StudHG

(1) Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß § 5 ab... mehr lesen...


§ 5 StudHG

(1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen Studentenheimbetreiber und Studierendem zu regeln.(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Möglichkeit der Vertragsverlängerung, die Kündigungsfristen, die Höh... mehr lesen...


§ 5a StudHG

(1) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer von 12 Monaten abzuschließen. Der Studentenheimbetreiber hat Beginn und Ende der 12-monatigen Vertragsdauer (= Studentenheimjahr) für das jeweilige Studentenheim einheitlich im jeweiligen Heimstatut festzulegen.(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Benützun... mehr lesen...


§ 6 StudHG

(1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:1.das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;2.das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz be... mehr lesen...


§ 7 StudHG

(1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen. Die Wiederwahl ist zulässig.(2) In Studentenheimen mit nicht mehr als 30 Heimplätze... mehr lesen...


§ 8 StudHG

(1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Studentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:1.Beschlussfassung über die Heimvertret... mehr lesen...


§ 9 StudHG

(1) Studentenheime, deren Errichtung oder Generalsanierung zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer oder mehrerer Gebietskörperschaften gefördert wird oder wurde, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 ... mehr lesen...


§ 10 StudHG

(1) Ein Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.(2) In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb während der lehrverans... mehr lesen...


§ 11 StudHG

(1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert werden oder wurden, sind – sofern die Förderung sozialen Zwecken dient – vom Studentenheimbetreiber auf der Grundlage seines Widmungszwecks unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Ver... mehr lesen...


§ 12 StudHG

(1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Studentenheimbetreiber frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn1.der Heimbewohner sein Studium beendet oder abgebrochen hat;2.der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;... mehr lesen...


§ 13 StudHG

(1) Der Studentenheimbetreiber kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. Im Benützungsvertrag ist anzugeben, welche Leistungen vom Benützungsentgelt umfasst sind. Werden darüber hinaus vom Studentenheimbetreiber Leistungen gegen Entgelt angeboten, so hat er dies ausdrücklich unt... mehr lesen...


§ 14 StudHG

(1) Der Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.(2) Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmun... mehr lesen...


§ 15 StudHG

(1) Für jedes Studentenheim ist vom Studentenheimbetreiber im Einvernehmen mit der Heimvertretung, sofern eine solche eingerichtet ist, ein Heimstatut zu erlassen und auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen. Stimmt die Heimvertretung dem Heimstatut oder der Änderung des Hei... mehr lesen...


§ 17 StudHG

(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zum Zweck der erforderlichen Planung im Bereich der Investitionsförderung sowie zum Zweck der Information von Studierenden berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schut... mehr lesen...


§ 17a StudHG

Studentenheimbetreiber, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen. mehr lesen...


§ 17b StudHG

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Zusammenhang mit einer allfälligen Fördertätigkeit die Investitionsabsichten der gemeinnützigen Studentenheimbetreiber zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage n... mehr lesen...


§ 18 StudHG

(1) Schlichtungsverfahren in Studentenheimen dienen der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag sowie bei Nichteinigung über das Heimstatut unter Beiziehung eines Schlichters.(2) In Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, haben Studenten... mehr lesen...


§ 20 StudHG

Sofern der Studentenheimbetreiber eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die §§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, dass dadurch nicht in die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, ... mehr lesen...


§ 21 StudHG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1986 in Kraft.(2) Der § 4 erster Satz und der § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs. 2, 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs. 4, der § 8 Abs. 4 und 5, der § 1... mehr lesen...


§ 22 StudHG

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind1.soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,2.im Übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschungbetraut. mehr lesen...


Studentenheimgesetz (StudHG) Fundstelle

Änderung BGBl. Nr. 342/1993 (NR: GP XVIII AB 1050 S. 117. BR: AB 4538 S. 570.)BGBl. I Nr. 24/1999 (NR: GP XX RV 1441 AB 1512 S. 149. BR: AB 5821 S. 647.)BGBl. I Nr. 15/2019 (NR: GP XXVI RV 353 AB 445 S. 55. BR: AB 10109 S. 888.)Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschloss... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.01.19
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