(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch Studentenheimbetreiber an Studierende (Heimbewohner) ergeben.(2)Absatz 2Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf F... mehr lesen...
(1)Absatz einsStudentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.(2)Absatz 2Heimplätze für Studierende sind Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsStudentenheimbetreiber ist, wer im Rahmen des Betriebs eines Studentenheims Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt.(2)Absatz 2Gemeinnützige Studentenheimbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Studentenheimbetreiber, die gemäß ihrer Satzung oder sonstigen Rechtsgrundl... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen Studentenheimbetreiber und Studierendem zu regeln.(2)Absatz 2Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Möglichkeit der Vertragsverlängerung, die Kündigung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Benützungsvertrag ist auf die Dauer von 12 Monaten abzuschließen. Der Studentenheimbetreiber hat Beginn und Ende der 12-monatigen Vertragsdauer (= Studentenheimjahr) für das jeweilige Studentenheim einheitlich im jeweiligen Heimstatut festzulegen.(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsHeimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:1.Ziffer einsdas Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;2.Ziffer 2das Recht, den Raum,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen. Die Wiederwahl ist zulässig.(2)Absatz 2In Studentenheimen mit nicht mehr ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Studentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:1.Ziffer einsBeschlussfassung... mehr lesen...
(1)Absatz einsStudentenheime, deren Errichtung oder Generalsanierung zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer oder mehrerer Gebietskörperschaften gefördert wird oder wurde, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.(2)Absatz 2In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb währe... mehr lesen...
(1)Absatz einsHeimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert werden oder wurden, sind – sofern die Förderung sozialen Zwecken dient – vom Studentenheimbetreiber auf der Grundlage seines Widmungszwecks unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Studentenheimbetreiber frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn1.Ziffer einsder Heimbewohner sein Studium beendet oder abgebrochen hat;2.Ziffer 2der Heimbewohner den Heimplatz ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Studentenheimbetreiber kann von den Heimbewohnern ein Benützungsentgelt verlangen. Im Benützungsvertrag ist anzugeben, welche Leistungen vom Benützungsentgelt umfasst sind. Werden darüber hinaus vom Studentenheimbetreiber Leistungen gegen Entgelt angeboten, so hat er dies ausdrü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.(2)Absatz 2Für die Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gel... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jedes Studentenheim ist vom Studentenheimbetreiber im Einvernehmen mit der Heimvertretung, sofern eine solche eingerichtet ist, ein Heimstatut zu erlassen und auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen. Stimmt die Heimvertretung dem Heimstatut oder der Änderu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zum Zweck der erforderlichen Planung im Bereich der Investitionsförderung sowie zum Zweck der Information von Studierenden berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679... mehr lesen...
§ 17a.Paragraph 17 a, Studentenheimbetreiber, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen. mehr lesen...
§ 17b.Paragraph 17 b, Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Zusammenhang mit einer allfälligen Fördertätigkeit die Investitionsabsichten der gemeinnützigen Studentenheimbetreiber zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchlichtungsverfahren in Studentenheimen dienen der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag sowie bei Nichteinigung über das Heimstatut unter Beiziehung eines Schlichters.(2)Absatz 2In Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Sofern der Studentenheimbetreiber eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine deren Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die §§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, dass dadurch nicht in die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1986 in Kraft.(2)Absatz 2Der § 4 erster Satz und der § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.Der Paragraph 4, erster Satz und der Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesges... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind1.Ziffer einssoweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschungbetraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2019 § 0 gültig von 01.09.1986 bis 31.08.2019 § 1Geltungsb... mehr lesen...