§ 18 StudHG

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung überSchlichtungsverfahren in Studentenheimen dienen der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zumsowie bei Nichteinigung über das Heimstatut – jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes – für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuß zu bildenunter Beiziehung eines Schlichters.

(2) Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei PersonenIn Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, haben Studentenheimbetreiber und zwar aus dem VertreterHeimvertretung einvernehmlich einen Schlichter für eine im Heimstatut festzulegende Funktionsperiode von höchstens zwei Studentenheimjahren zu bestellen. Unterbleibt die einvernehmliche Bestellung, ist diese Funktion des Heimträgers und dem VorsitzendenSchlichters von der Ombudsstelle für Studierende wahrzunehmen. Die Anrufung des Schlichters durch den Heimbewohner setzt in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, voraus, dass auch unter Beiziehung der Heimvertretung, sofern diese hiefür nicht einen Vertreter namhaft macht sowie aus keine Einigung mit dem VorsitzendenStudentenheimbetreiber erzielt werden konnte. Der Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestellt.

(3) Kommt eine BestellungIn Studentenheimen, in denen keine Heimvertretung eingerichtet ist, ist auf Wunsch des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hatbetroffenen Heimbewohners ein Schlichter anlassbezogen ohne unnötigen Aufschub zu bestellen. Können sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der UniversitätenStudentenheimbetreiber und der Universitätenbetroffene Heimbewohner auf keinen Schlichter einigen, ist die Funktion des Schlichters von der KünsteOmbudsstelle für Studierende wahrzunehmen.

(4) Der Schlichter hat darauf hinzuwirken, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden können.

(5) Das Schlichtungsverfahren wird in Studentenheimen, in denen ein Schlichter gemäß Abs. 2 dauerhaft bestellt ist, mit dem Einlangen des jeweiligen Hochschulortesschriftlichen Ersuchens um Streitschlichtung beim Schlichter, im Fall der anlassbezogenen Bestellung eines Schlichters (Abs. 3) mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wunsches des Heimbewohners nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Studentenheimbetreiber eingeleitet.

(6) Die Teilnahme am Verfahren ist für beide Parteien freiwillig. Das Schlichtungsverfahren ist für den Heimbewohner kostenlos. Der Heimbewohner kann sich im Schlichtungsverfahren durch die Heimvertretung oder eine andere Person seines Vertrauens (zB einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) vertreten lassen.

(7) Dem Schlichter sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu bestimmenmachen. Alle am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens bekannt werden.

(8) Das Verfahren ist beendet, wenn

1.

das Ersuchen um Streitschlichtung zurückgezogen wird,

2.

eine der Parteien die Teilnahme am Verfahren verweigert,

3.

eine Einigung erzielt wurde oder

4.

der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.

Mit der Bestätigung des Vorliegens eines Beendigungsgrundes durch den Schlichter gilt das Verfahren als beendet.

(9) Das Einbringen eines Ansuchens um Streitschlichtung gemäß Abs. 5 und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Schlichter hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019

(1) In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung überSchlichtungsverfahren in Studentenheimen dienen der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zumsowie bei Nichteinigung über das Heimstatut – jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes – für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuß zu bildenunter Beiziehung eines Schlichters.

(2) Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei PersonenIn Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, haben Studentenheimbetreiber und zwar aus dem VertreterHeimvertretung einvernehmlich einen Schlichter für eine im Heimstatut festzulegende Funktionsperiode von höchstens zwei Studentenheimjahren zu bestellen. Unterbleibt die einvernehmliche Bestellung, ist diese Funktion des Heimträgers und dem VorsitzendenSchlichters von der Ombudsstelle für Studierende wahrzunehmen. Die Anrufung des Schlichters durch den Heimbewohner setzt in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, voraus, dass auch unter Beiziehung der Heimvertretung, sofern diese hiefür nicht einen Vertreter namhaft macht sowie aus keine Einigung mit dem VorsitzendenStudentenheimbetreiber erzielt werden konnte. Der Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestellt.

(3) Kommt eine BestellungIn Studentenheimen, in denen keine Heimvertretung eingerichtet ist, ist auf Wunsch des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hatbetroffenen Heimbewohners ein Schlichter anlassbezogen ohne unnötigen Aufschub zu bestellen. Können sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der UniversitätenStudentenheimbetreiber und der Universitätenbetroffene Heimbewohner auf keinen Schlichter einigen, ist die Funktion des Schlichters von der KünsteOmbudsstelle für Studierende wahrzunehmen.

(4) Der Schlichter hat darauf hinzuwirken, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden können.

(5) Das Schlichtungsverfahren wird in Studentenheimen, in denen ein Schlichter gemäß Abs. 2 dauerhaft bestellt ist, mit dem Einlangen des jeweiligen Hochschulortesschriftlichen Ersuchens um Streitschlichtung beim Schlichter, im Fall der anlassbezogenen Bestellung eines Schlichters (Abs. 3) mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wunsches des Heimbewohners nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Studentenheimbetreiber eingeleitet.

(6) Die Teilnahme am Verfahren ist für beide Parteien freiwillig. Das Schlichtungsverfahren ist für den Heimbewohner kostenlos. Der Heimbewohner kann sich im Schlichtungsverfahren durch die Heimvertretung oder eine andere Person seines Vertrauens (zB einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) vertreten lassen.

(7) Dem Schlichter sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu bestimmenmachen. Alle am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens bekannt werden.

(8) Das Verfahren ist beendet, wenn

1.

das Ersuchen um Streitschlichtung zurückgezogen wird,

2.

eine der Parteien die Teilnahme am Verfahren verweigert,

3.

eine Einigung erzielt wurde oder

4.

der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.

Mit der Bestätigung des Vorliegens eines Beendigungsgrundes durch den Schlichter gilt das Verfahren als beendet.

(9) Das Einbringen eines Ansuchens um Streitschlichtung gemäß Abs. 5 und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Schlichter hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

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