§ 18 StudHG Schlichtungsverfahren

Studentenheimgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jedem Studentenheim ist zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut – jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes – für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuß zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Personen, und zwar aus dem Vertreter des Heimträgers und dem Vorsitzenden der Heimvertretung, sofern diese hiefür nicht einen Vertreter namhaft macht sowie aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestellt.
  3. (3)Absatz 3Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.
  4. (1)Absatz einsSchlichtungsverfahren in Studentenheimen dienen der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag sowie bei Nichteinigung über das Heimstatut unter Beiziehung eines Schlichters.
  5. (2)Absatz 2In Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, haben Studentenheimbetreiber und Heimvertretung einvernehmlich einen Schlichter für eine im Heimstatut festzulegende Funktionsperiode von höchstens zwei Studentenheimjahren zu bestellen. Unterbleibt die einvernehmliche Bestellung, ist diese Funktion des Schlichters von der Ombudsstelle für Studierende wahrzunehmen. Die Anrufung des Schlichters durch den Heimbewohner setzt in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, voraus, dass auch unter Beiziehung der Heimvertretung keine Einigung mit dem Studentenheimbetreiber erzielt werden konnte.
  6. (3)Absatz 3In Studentenheimen, in denen keine Heimvertretung eingerichtet ist, ist auf Wunsch des betroffenen Heimbewohners ein Schlichter anlassbezogen ohne unnötigen Aufschub zu bestellen. Können sich der Studentenheimbetreiber und der betroffene Heimbewohner auf keinen Schlichter einigen, ist die Funktion des Schlichters von der Ombudsstelle für Studierende wahrzunehmen.
  7. (4)Absatz 4Der Schlichter hat darauf hinzuwirken, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden können.
  8. (5)Absatz 5Das Schlichtungsverfahren wird in Studentenheimen, in denen ein Schlichter gemäß Abs. 2 dauerhaft bestellt ist, mit dem Einlangen des schriftlichen Ersuchens um Streitschlichtung beim Schlichter, im Fall der anlassbezogenen Bestellung eines Schlichters (Abs. 3) mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wunsches des Heimbewohners nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Studentenheimbetreiber eingeleitet.Das Schlichtungsverfahren wird in Studentenheimen, in denen ein Schlichter gemäß Absatz 2, dauerhaft bestellt ist, mit dem Einlangen des schriftlichen Ersuchens um Streitschlichtung beim Schlichter, im Fall der anlassbezogenen Bestellung eines Schlichters (Absatz 3,) mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wunsches des Heimbewohners nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Studentenheimbetreiber eingeleitet.
  9. (6)Absatz 6Die Teilnahme am Verfahren ist für beide Parteien freiwillig. Das Schlichtungsverfahren ist für den Heimbewohner kostenlos. Der Heimbewohner kann sich im Schlichtungsverfahren durch die Heimvertretung oder eine andere Person seines Vertrauens (zB einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) vertreten lassen.
  10. (7)Absatz 7Dem Schlichter sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu machen. Alle am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens bekannt werden.
  11. (8)Absatz 8Das Verfahren ist beendet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Ersuchen um Streitschlichtung zurückgezogen wird,
    2. 2.Ziffer 2eine der Parteien die Teilnahme am Verfahren verweigert,
    3. 3.Ziffer 3eine Einigung erzielt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
    Mit der Bestätigung des Vorliegens eines Beendigungsgrundes durch den Schlichter gilt das Verfahren als beendet.
  12. (9)Absatz 9Das Einbringen eines Ansuchens um Streitschlichtung gemäß Abs. 5 und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Schlichter hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.Das Einbringen eines Ansuchens um Streitschlichtung gemäß Absatz 5 und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Schlichter hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsIn jedem Studentenheim ist zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut – jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes – für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuß zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Personen, und zwar aus dem Vertreter des Heimträgers und dem Vorsitzenden der Heimvertretung, sofern diese hiefür nicht einen Vertreter namhaft macht sowie aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestellt.
  3. (3)Absatz 3Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.
  4. (1)Absatz einsSchlichtungsverfahren in Studentenheimen dienen der außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag sowie bei Nichteinigung über das Heimstatut unter Beiziehung eines Schlichters.
  5. (2)Absatz 2In Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, haben Studentenheimbetreiber und Heimvertretung einvernehmlich einen Schlichter für eine im Heimstatut festzulegende Funktionsperiode von höchstens zwei Studentenheimjahren zu bestellen. Unterbleibt die einvernehmliche Bestellung, ist diese Funktion des Schlichters von der Ombudsstelle für Studierende wahrzunehmen. Die Anrufung des Schlichters durch den Heimbewohner setzt in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, voraus, dass auch unter Beiziehung der Heimvertretung keine Einigung mit dem Studentenheimbetreiber erzielt werden konnte.
  6. (3)Absatz 3In Studentenheimen, in denen keine Heimvertretung eingerichtet ist, ist auf Wunsch des betroffenen Heimbewohners ein Schlichter anlassbezogen ohne unnötigen Aufschub zu bestellen. Können sich der Studentenheimbetreiber und der betroffene Heimbewohner auf keinen Schlichter einigen, ist die Funktion des Schlichters von der Ombudsstelle für Studierende wahrzunehmen.
  7. (4)Absatz 4Der Schlichter hat darauf hinzuwirken, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden können.
  8. (5)Absatz 5Das Schlichtungsverfahren wird in Studentenheimen, in denen ein Schlichter gemäß Abs. 2 dauerhaft bestellt ist, mit dem Einlangen des schriftlichen Ersuchens um Streitschlichtung beim Schlichter, im Fall der anlassbezogenen Bestellung eines Schlichters (Abs. 3) mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wunsches des Heimbewohners nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Studentenheimbetreiber eingeleitet.Das Schlichtungsverfahren wird in Studentenheimen, in denen ein Schlichter gemäß Absatz 2, dauerhaft bestellt ist, mit dem Einlangen des schriftlichen Ersuchens um Streitschlichtung beim Schlichter, im Fall der anlassbezogenen Bestellung eines Schlichters (Absatz 3,) mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wunsches des Heimbewohners nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an den Studentenheimbetreiber eingeleitet.
  9. (6)Absatz 6Die Teilnahme am Verfahren ist für beide Parteien freiwillig. Das Schlichtungsverfahren ist für den Heimbewohner kostenlos. Der Heimbewohner kann sich im Schlichtungsverfahren durch die Heimvertretung oder eine andere Person seines Vertrauens (zB einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) vertreten lassen.
  10. (7)Absatz 7Dem Schlichter sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu machen. Alle am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens bekannt werden.
  11. (8)Absatz 8Das Verfahren ist beendet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Ersuchen um Streitschlichtung zurückgezogen wird,
    2. 2.Ziffer 2eine der Parteien die Teilnahme am Verfahren verweigert,
    3. 3.Ziffer 3eine Einigung erzielt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
    Mit der Bestätigung des Vorliegens eines Beendigungsgrundes durch den Schlichter gilt das Verfahren als beendet.
  12. (9)Absatz 9Das Einbringen eines Ansuchens um Streitschlichtung gemäß Abs. 5 und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Schlichter hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.Das Einbringen eines Ansuchens um Streitschlichtung gemäß Absatz 5 und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Schlichter hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung