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(1) Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen UniversitätenStudierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und an UniversitätenHochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungenjeweils geltenden Fassung. Gleichgestellt
(2) Heimbewohner sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschafteneinen Benützungsvertrag gemäß § 5 abgeschlossen haben.
(1) Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen UniversitätenStudierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und an UniversitätenHochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungenjeweils geltenden Fassung. Gleichgestellt
(2) Heimbewohner sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschafteneinen Benützungsvertrag gemäß § 5 abgeschlossen haben.