§ 4 StudHG Studierende

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

  1. (1)Absatz einsAls Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß § 5 abgeschlossen haben.Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß Paragraph 5, abgeschlossen haben.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019
§ 4.Paragraph 4,

Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

  1. (1)Absatz einsAls Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Studierende gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß § 5 abgeschlossen haben.Heimbewohner sind Studierende, die einen Benützungsvertrag gemäß Paragraph 5, abgeschlossen haben.

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