§ 10 StudHG Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit

Studentenheimgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Studentenheim kann ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als Studentenheim nicht im Widerspruch steht, verwendet werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sind für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.
  2. (1)Absatz einsEin Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.
  3. (2)Absatz 2In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit kann im Benützungsvertrag für die Monate, in denen das Studentenheim als Beherbergungsbetrieb geführt wird, das Ruhen der vertraglichen Hauptpflichten vereinbart werden.
  4. (23)Absatz 23In gemeinnützigen Studentenheimen sind Betriebsüberschüsse aus einem solchen Beherbergungsbetrieb ausschließlich für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuss aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Die vom StudentenheimträgerStudentenheimbetreiber für den SommerbetriebBeherbergungsbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
  5. (34)Absatz 34Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der SommerbetriebBeherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom HeimträgerStudentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 23 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der SommerbetriebBeherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom HeimträgerStudentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Absatz 23, angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.
  6. (45)Absatz 45Der HeimträgerStudentenheimbetreiber ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der lehrveranstaltungsfreien Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen StudentenheimplatzHeimplatz zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsEin Studentenheim kann ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als Studentenheim nicht im Widerspruch steht, verwendet werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sind für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.
  2. (1)Absatz einsEin Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.
  3. (2)Absatz 2In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit kann im Benützungsvertrag für die Monate, in denen das Studentenheim als Beherbergungsbetrieb geführt wird, das Ruhen der vertraglichen Hauptpflichten vereinbart werden.
  4. (23)Absatz 23In gemeinnützigen Studentenheimen sind Betriebsüberschüsse aus einem solchen Beherbergungsbetrieb ausschließlich für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuss aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Die vom StudentenheimträgerStudentenheimbetreiber für den SommerbetriebBeherbergungsbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
  5. (34)Absatz 34Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der SommerbetriebBeherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom HeimträgerStudentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 23 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der SommerbetriebBeherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom HeimträgerStudentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Absatz 23, angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.
  6. (45)Absatz 45Der HeimträgerStudentenheimbetreiber ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der lehrveranstaltungsfreien Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen StudentenheimplatzHeimplatz zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten