§ 10 StudHG

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen Betriebszweck, sofern dieserals Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.

(2) In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb während der Widmunglehrveranstaltungsfreien Zeit kann im Benützungsvertrag für die Monate, in denen das Studentenheim als Studentenheim nicht im Widerspruch stehtBeherbergungsbetrieb geführt wird, verwendetdas Ruhen der vertraglichen Hauptpflichten vereinbart werden.

(3) In gemeinnützigen Studentenheimen sind Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sindBeherbergungsbetrieb ausschließlich für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein StudentenheimträgerStudentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, so kann der BetriebsüberschußBetriebsüberschuss aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.

(2) Die vom StudentenheimträgerStudentenheimbetreiber für den SommerbetriebBeherbergungsbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(34) Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der SommerbetriebBeherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom HeimträgerStudentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 23 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.

(45) Der HeimträgerStudentenheimbetreiber ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der lehrveranstaltungsfreien Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen StudentenheimplatzHeimplatz zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019

(1) Ein Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise in den Sommerferien auch zu einem anderen Betriebszweck, sofern dieserals Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.

(2) In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb während der Widmunglehrveranstaltungsfreien Zeit kann im Benützungsvertrag für die Monate, in denen das Studentenheim als Studentenheim nicht im Widerspruch stehtBeherbergungsbetrieb geführt wird, verwendetdas Ruhen der vertraglichen Hauptpflichten vereinbart werden.

(3) In gemeinnützigen Studentenheimen sind Betriebsüberschüsse aus einem solchen Sommerbetrieb sindBeherbergungsbetrieb ausschließlich für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein StudentenheimträgerStudentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, so kann der BetriebsüberschußBetriebsüberschuss aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Aus dem Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten in manchen Betriebsjahren verwendet werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand zu verwenden.

(2) Die vom StudentenheimträgerStudentenheimbetreiber für den SommerbetriebBeherbergungsbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(34) Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der SommerbetriebBeherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom HeimträgerStudentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 23 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.

(45) Der HeimträgerStudentenheimbetreiber ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der lehrveranstaltungsfreien Zeit des Sommerbetriebes am Studienort verbleiben müssen, einen StudentenheimplatzHeimplatz zur Verfügung zu stellen.

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