§ 17a StudHG

Studentenheimgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

HeimträgerStudentenheimbetreiber, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019

HeimträgerStudentenheimbetreiber, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

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