§ 14 StudHG Kaution und unwirksame Vertragsklauseln

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.

(2) Für jedes Studentenheimdie Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des § 16b Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. I Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach AnhörungHeimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.

(§ 153) Vereinbarungen, mit denen von den §§ 1109, 1096 und von1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Heimvertretung nach Anhörungjeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16)Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019

(1) Der Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts nicht überschreiten darf.

(2) Für jedes Studentenheimdie Veranlagung und die Rückgabe der Kaution gelten die Bestimmungen des § 16b Abs. 1 bis 3 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. I Nr. 520/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann in Studentenheimen, in denen eine Heimvertretung eingerichtet ist, im Sinne des § 2 ist vom Heimträger nach AnhörungHeimstatut vorgesehen werden, dass die jährlich anfallenden Kautionszinsen der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen zur ausschließlichen Verwendung im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner übergeben werden.

(§ 153) Vereinbarungen, mit denen von den §§ 1109, 1096 und von1111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Heimvertretung nach Anhörungjeweils geltenden Fassung, zum Nachteil des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts zu beschließen (§ 16)Heimbewohners abgewichen wird, sind unwirksam.

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