Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Studentenheime, diederen Errichtung oder Generalsanierung zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer Gebietskörperschaftoder mehrerer Gebietskörperschaften gefördert werdenwird oder wurde, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des StudienjahresStudentenheimjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in § 4 genanntengenannte Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.
(2) Stellt ein HeimträgerStudentenheimbetreiber den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.
(3) Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Studentenheime, diederen Errichtung oder Generalsanierung zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer Gebietskörperschaftoder mehrerer Gebietskörperschaften gefördert werdenwird oder wurde, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des StudienjahresStudentenheimjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in § 4 genanntengenannte Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.
(2) Stellt ein HeimträgerStudentenheimbetreiber den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.
(3) Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.