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Als Studentenheimträger gelten juristische Personen(1) Studentenheimbetreiber ist, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaftenwer im Rahmen des Betriebs eines Studentenheims Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt.
(2) Gemeinnützige Studentenheimbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Studentenheimbetreiber, die nachgemäß ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende zum Zweck der sozialen Förderung von Studierenden ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung stellen.
(3) Nicht-gemeinnützige Studentenheimbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Studentenheimbetreiber, auf die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht zutreffen.
Als Studentenheimträger gelten juristische Personen(1) Studentenheimbetreiber ist, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaftenwer im Rahmen des Betriebs eines Studentenheims Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt.
(2) Gemeinnützige Studentenheimbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Studentenheimbetreiber, die nachgemäß ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende zum Zweck der sozialen Förderung von Studierenden ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung stellen.
(3) Nicht-gemeinnützige Studentenheimbetreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Studentenheimbetreiber, auf die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht zutreffen.