§ 22 StudHG Schlussbestimmung

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 22.Paragraph 22,

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes istsind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen,
  2. 21.Ziffer 2einssoweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  3. 32.Ziffer 32im übrigenÜbrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
betraut.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019
§ 22.Paragraph 22,

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes istsind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen,
  2. 21.Ziffer 2einssoweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  3. 32.Ziffer 32im übrigenÜbrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
betraut.

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