§ 6 StudHG

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:

1.

das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;

2.

das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten. Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Die Ankündigung hat mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich zu erfolgen. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;

3.

das Recht, nach Maßgabe der Heimordnungdes Heimstatuts ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;

4.

das Recht, nach Maßgabe der Heimordnungdes Heimstatuts den Heimplatz zu verändern und elektrische Geräte zu betreiben.

(2) Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein Einzelzimmer, so sind die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Rechte durch die Bewohner des jeweiligen Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.

(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz bzw. aus, dem Benützungsvertrag und dem Heimstatut ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1986 bis 31.08.2019

(1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:

1.

das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;

2.

das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten. Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Die Ankündigung hat mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich zu erfolgen. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;

3.

das Recht, nach Maßgabe der Heimordnungdes Heimstatuts ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;

4.

das Recht, nach Maßgabe der Heimordnungdes Heimstatuts den Heimplatz zu verändern und elektrische Geräte zu betreiben.

(2) Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein Einzelzimmer, so sind die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Rechte durch die Bewohner des jeweiligen Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.

(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz bzw. aus, dem Benützungsvertrag und dem Heimstatut ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.

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