§ 7 StudHG Heimvertretung

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahreine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Wahlverfahren istIn Studentenheimen mit nicht mehr als 30 Heimplätzen kann der Studentenheimbetreiber die Einrichtung einer Heimvertretung durch die Heimbewohner untersagen. Der Studentenheimbetreiber hat auf der Website des Studentenheims darüber zu informieren, dass es in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes zu regelndem Studentenheim keine Heimvertretung gibt.

(3) Die Heimvertretung hat eine GeschäftsordnungHeimvertretungsordnung zu beschließen., in der insbesondere zu regeln sind:

Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten.

1.

die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung;

2.

der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;

3.

das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts; das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;

4.

die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);

5.

die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;

6.

die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Stellung von Anträgen, der Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen.

(4) Der Studentenheimbetreiber hat (ausgenommen im Fall des Abs. 2) die Einrichtung und die Tätigkeit der Heimvertretung zu unterstützen, indem er

1.

die Heimbewohner über die Möglichkeit der Wahl einer Heimvertretung informiert;

2.

der Heimvertretung nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, jedenfalls aber geeignete Einrichtungen zur Verwahrung von Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der HeimeStudentenheime eines HeimträgersStudentenheimbetreibers wählen jährlichfür eine Dauer von höchstens zwei Jahren einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen HeimträgersStudentenheimbetreibers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des StudienjahresStudentenheimjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019

(1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahreine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Wahlverfahren istIn Studentenheimen mit nicht mehr als 30 Heimplätzen kann der Studentenheimbetreiber die Einrichtung einer Heimvertretung durch die Heimbewohner untersagen. Der Studentenheimbetreiber hat auf der Website des Studentenheims darüber zu informieren, dass es in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes zu regelndem Studentenheim keine Heimvertretung gibt.

(3) Die Heimvertretung hat eine GeschäftsordnungHeimvertretungsordnung zu beschließen., in der insbesondere zu regeln sind:

Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten.

1.

die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung;

2.

der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;

3.

das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts; das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;

4.

die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);

5.

die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;

6.

die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Stellung von Anträgen, der Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen.

(4) Der Studentenheimbetreiber hat (ausgenommen im Fall des Abs. 2) die Einrichtung und die Tätigkeit der Heimvertretung zu unterstützen, indem er

1.

die Heimbewohner über die Möglichkeit der Wahl einer Heimvertretung informiert;

2.

der Heimvertretung nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, jedenfalls aber geeignete Einrichtungen zur Verwahrung von Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der HeimeStudentenheime eines HeimträgersStudentenheimbetreibers wählen jährlichfür eine Dauer von höchstens zwei Jahren einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen HeimträgersStudentenheimbetreibers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des StudienjahresStudentenheimjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt. Die Wiederwahl ist zulässig.

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