§ 5 StudHG Benützungsvertrag

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen HeimträgerStudentenheimbetreiber und HeimbewohnerStudierendem zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.

(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Möglichkeit der Vertragsverlängerung, die Kündigungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Zahlungsmodalitäten, die Kaution, die Kautionszinsen sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.

(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die durchschnittliche Studiendauer hinaus zu verlängern.

(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß mit der Einschränkung, daß der betreffende Heimträger die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre einschränken kann.

(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.

(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteileist Bestandteil des Benützungsvertrages. Sie sindEs ist dem Benützungsvertrag zumindest in elektronischer Form beizulegen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019

(1) Die Benützung von Heimplätzen ist durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag) zwischen HeimträgerStudentenheimbetreiber und HeimbewohnerStudierendem zu regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.

(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Möglichkeit der Vertragsverlängerung, die Kündigungsfristen, die Höhe des Entgelts, die Zahlungsmodalitäten, die Kaution, die Kautionszinsen sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.

(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor, wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls dann vor, wenn der Studierende eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Eine Verlängerung über die durchschnittliche Studienzeit hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft machen kann, dass der Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Für die Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die durchschnittliche Studiendauer hinaus zu verlängern.

(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß mit der Einschränkung, daß der betreffende Heimträger die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre einschränken kann.

(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.

(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind Bestandteileist Bestandteil des Benützungsvertrages. Sie sindEs ist dem Benützungsvertrag zumindest in elektronischer Form beizulegen.

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