§ 8 StudHG Rechte und Aufgaben der Heimvertretung

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.

    Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

    1. 1.Ziffer einsBeschlußfassungBeschlussfassung über die Heimordnung und GeschäftsordnungHeimvertretungsordnung;
    2. 2.Ziffer 2Ausübung desder im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und AnhörungsrechtsAnhörungsrechte;
    3. 3.Ziffer 3Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes gemeinnütziger Studentenheime maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen (zumindest einmal jährlich);
    4. 4.Ziffer 4Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß Paragraph 11, auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;
    5. 4.Ziffer 4Mitwirkung an der Erlassung des Heimstatuts;
    6. 5.Ziffer 5Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnungdas Heimstatut übertragenen Aufgaben;
    7. 6.Ziffer 6Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;
    8. 7.Ziffer 7Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.
  2. (2)Absatz 2Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen. Bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des § 7 Abs. 2 ist der Studentenheimbetreiber auch vor Ablauf des ersten Monats berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Anhörungsrecht der Ombudsstelle für Studierende gemäß § 12 Abs. 2 wird davon nicht berührt.Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen. Bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des Paragraph 7, Absatz 2, ist der Studentenheimbetreiber auch vor Ablauf des ersten Monats berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Anhörungsrecht der Ombudsstelle für Studierende gemäß Paragraph 12, Absatz 2, wird davon nicht berührt.
  3. (23)Absatz 23Der HeimträgerStudentenheimbetreiber hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.
  4. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie gemäß Absatz 2, zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Studentenheimbetreibers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.
  6. (45)Absatz 45Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 5 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und, sofern es sich um einen gemeinnützigen Studentenheimbetreiber handelt, in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines HeimträgersStudentenheimbetreibers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß4.Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß Paragraph 7, Absatz 45, vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und, sofern es sich um einen gemeinnützigen Studentenheimbetreiber handelt, in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines HeimträgersStudentenheimbetreibers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 34, sinngemäß.
  7. (5)Absatz 5Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG 1998 anzuwenden.Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist Paragraph 22, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, HSG 1998 anzuwenden.
  8. (6)Absatz 6Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) anzuwenden.Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsDer Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.

    Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

    1. 1.Ziffer einsBeschlußfassungBeschlussfassung über die Heimordnung und GeschäftsordnungHeimvertretungsordnung;
    2. 2.Ziffer 2Ausübung desder im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und AnhörungsrechtsAnhörungsrechte;
    3. 3.Ziffer 3Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes gemeinnütziger Studentenheime maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen (zumindest einmal jährlich);
    4. 4.Ziffer 4Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß Paragraph 11, auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;
    5. 4.Ziffer 4Mitwirkung an der Erlassung des Heimstatuts;
    6. 5.Ziffer 5Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnungdas Heimstatut übertragenen Aufgaben;
    7. 6.Ziffer 6Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;
    8. 7.Ziffer 7Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.
  2. (2)Absatz 2Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen. Bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des § 7 Abs. 2 ist der Studentenheimbetreiber auch vor Ablauf des ersten Monats berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Anhörungsrecht der Ombudsstelle für Studierende gemäß § 12 Abs. 2 wird davon nicht berührt.Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen. Bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des Paragraph 7, Absatz 2, ist der Studentenheimbetreiber auch vor Ablauf des ersten Monats berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Anhörungsrecht der Ombudsstelle für Studierende gemäß Paragraph 12, Absatz 2, wird davon nicht berührt.
  3. (23)Absatz 23Der HeimträgerStudentenheimbetreiber hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.
  4. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie gemäß Absatz 2, zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Studentenheimbetreibers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.
  6. (45)Absatz 45Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 5 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und, sofern es sich um einen gemeinnützigen Studentenheimbetreiber handelt, in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines HeimträgersStudentenheimbetreibers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß4.Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß Paragraph 7, Absatz 45, vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und, sofern es sich um einen gemeinnützigen Studentenheimbetreiber handelt, in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines HeimträgersStudentenheimbetreibers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 34, sinngemäß.
  7. (5)Absatz 5Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG 1998 anzuwenden.Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist Paragraph 22, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, HSG 1998 anzuwenden.
  8. (6)Absatz 6Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) anzuwenden.Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) anzuwenden.

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