§ 8 StudHG Rechte und Aufgaben der Heimvertretung

Studentenheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.

Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

1.

BeschlußfassungBeschlussfassung über die Heimordnung und GeschäftsordnungHeimvertretungsordnung;

2.

Ausübung desder im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und AnhörungsrechtsAnhörungsrechte;

3.

Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes gemeinnütziger Studentenheime maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen (zumindest einmal jährlich);

4.

Einsichtnahme in die ReihungMitwirkung an der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden UnterlagenErlassung des Heimstatuts;

5.

Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnungdas Heimstatut übertragenen Aufgaben;

6.

Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;

7.

Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.

(2) Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen. Bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des § 7 Abs. 2 ist der Studentenheimbetreiber auch vor Ablauf des ersten Monats berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Anhörungsrecht der Ombudsstelle für Studierende gemäß § 12 Abs. 2 wird davon nicht berührt.

(3) Der HeimträgerStudentenheimbetreiber hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.

(34) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung derihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des HeimträgersStudentenheimbetreibers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.

(45) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 5 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und, sofern es sich um einen gemeinnützigen Studentenheimbetreiber handelt, in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines HeimträgersStudentenheimbetreibers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß4.

(56) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 19982014) anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2019

(1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.

Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

1.

BeschlußfassungBeschlussfassung über die Heimordnung und GeschäftsordnungHeimvertretungsordnung;

2.

Ausübung desder im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und AnhörungsrechtsAnhörungsrechte;

3.

Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes gemeinnütziger Studentenheime maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen (zumindest einmal jährlich);

4.

Einsichtnahme in die ReihungMitwirkung an der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden UnterlagenErlassung des Heimstatuts;

5.

Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnungdas Heimstatut übertragenen Aufgaben;

6.

Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;

7.

Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.

(2) Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen. Bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des § 7 Abs. 2 ist der Studentenheimbetreiber auch vor Ablauf des ersten Monats berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Anhörungsrecht der Ombudsstelle für Studierende gemäß § 12 Abs. 2 wird davon nicht berührt.

(3) Der HeimträgerStudentenheimbetreiber hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.

(34) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung derihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des HeimträgersStudentenheimbetreibers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.

(45) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 5 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem HeimträgerStudentenheimbetreiber sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und, sofern es sich um einen gemeinnützigen Studentenheimbetreiber handelt, in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines HeimträgersStudentenheimbetreibers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß4.

(56) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 19982014) anzuwenden.

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