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(1) Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.
(2) Heimplätze für Studierende sind Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden.
(1) Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.
(2) Heimplätze für Studierende sind Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines hiefür besonders eingerichteten Studentenheimes vermietet werden.