§ 21 ZustG Zustellung zu eigenen Handen

ZustG - Zustellgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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