§ 27 ZustG Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise

ZustG - Zustellgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,

2.

die bei der Zustellung verwendbaren Formulare und

3.

die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen

zu erlassen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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