Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1.Ziffer einsdie Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
2.Ziffer 2die bei der Zustellung verwendbaren Formulare und
3.Ziffer 3die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungendie für die elektronische Übermittlung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
zu erlassen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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