Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. | die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente, | |||||||||
2. | die bei der Zustellung verwendbaren Formulare und | |||||||||
3. | die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen | |||||||||
zu erlassen. |
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