1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ZustG Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
§ 2 ZustG Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- 1.Ziffer eins„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
- 2.Ziffer 2„Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
- 3.Ziffer 3„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
- 4.Ziffer 4„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
- 5.Ziffer 5„elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
- 6.Ziffer 6„Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);„Post“: die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
- 7.Ziffer 7„Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;„Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 24 Z 1, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 24, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)- 9.Ziffer 9„Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.„Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.
§ 3 ZustG Durchführung der Zustellung
§ 3.Paragraph 3, Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.
§ 4 ZustG Stellung des Zustellers
§ 4.Paragraph 4, Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
§ 5 ZustG Zustellverfügung
§ 5.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§ 7 ZustG Heilung von Zustellmängeln
§ 7.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 8 ZustG Änderung der Abgabestelle
- (1)Absatz einsEine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
- (2)Absatz 2Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 9 ZustG Zustellungsbevollmächtigter
- (1)Absatz einsSoweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
- (2)Absatz 2Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
- (3)Absatz 3Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
- (4)Absatz 4Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
- (5)Absatz 5Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
- (6)Absatz 6§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
§ 10 ZustG Zustellung durch Übersendung
- (1)Absatz einsParteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
- (2)Absatz 2Eine Zustellung gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der BeteiligteEine Zustellung gemäß Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
- 1.Ziffer einseinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
- 2.Ziffer 2über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben hat.
§ 11 ZustG Besondere Fälle der Zustellung
- (1)Absatz einsZustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in Anspruch zu nehmen.
- (3)Absatz 3Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.
§ 12 ZustG Zustellung ausländischer Dokumente im Inland
- (1)Absatz einsZustellungen von Dokumenten ausländischer Behörden im Inland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen. Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch entsprochen werden, wenn eine solche Zustellung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.
- (2)Absatz 2Die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen Dokuments, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, ist nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Dokument zugestellt hat, erklärt, daß er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen und kann nicht verlängert werden.
- (3)Absatz 3Ist die Erklärung gemäß Abs. 2 verspätet oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst hat die Behörde zu beurkunden, daß die Zustellung des fremdsprachigen Dokuments mangels Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht bewirkt anzusehen ist.Ist die Erklärung gemäß Absatz 2, verspätet oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst hat die Behörde zu beurkunden, daß die Zustellung des fremdsprachigen Dokuments mangels Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht bewirkt anzusehen ist.
- (4)Absatz 4Für die Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten, falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen:
- 1.Ziffer einsDokumente werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B-VG fallen, festgestellt werden.Dokumente werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge, die nicht unter Artikel 50, B-VG fallen, festgestellt werden.
- 2.Ziffer 2Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, und die von der Republik Österreich gemäß diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, und die von der Republik Österreich gemäß diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.
2. Abschnitt - Physische Zustellung
§ 13 ZustG Zustellung an den Empfänger
- (1)Absatz einsDas Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
- (2)Absatz 2Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
- (3)Absatz 3Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
- (4)Absatz 4Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)
§ 14 ZustG
Paragraph 14, Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
§ 15 ZustG
- (1)Absatz einsZustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.
§ 16 ZustG Ersatzzustellung
- (1)Absatz einsKann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
- (2)Absatz 2Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
- (3)Absatz 3Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
- (4)Absatz 4Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
- (5)Absatz 5Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 17 ZustG Hinterlegung
- (1)Absatz einsKann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
- (2)Absatz 2Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
- (3)Absatz 3Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
- (4)Absatz 4Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 18 ZustG Nachsendung
- (1)Absatz einsHält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn esHält sich der Empfänger nicht regelmäßig (Paragraph 17, Absatz eins,) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es
- 1.Ziffer einsdurch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken;
- 2.Ziffer 2durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
- (2)Absatz 2Dokumente, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.
§ 19 ZustG Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung
- (1)Absatz einsDokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
- (2)Absatz 2Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.
§ 20 ZustG Verweigerung der Annahme
- (1)Absatz einsVerweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
- (2)Absatz 2Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
- (3)Absatz 3Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.
§ 22 ZustG Zustellnachweis
- (1)Absatz einsDie Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
- (2)Absatz 2Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
- (3)Absatz 3An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
- (4)Absatz 4Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.
§ 23 ZustG Hinterlegung ohne Zustellversuch
- (1)Absatz einsHat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
- (2)Absatz 2Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
- (3)Absatz 3Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
- (4)Absatz 4Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
§ 24 ZustG Unmittelbare Ausfolgung
§ 24.Paragraph 24, Dem Empfänger können
- 1.Ziffer einsversandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
- 2.Ziffer 2Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser
ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.§ 24a ZustG Zustellung am Ort des Antreffens
§ 24a.Paragraph 24 a, Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er
- 1.Ziffer einszur Annahme bereit ist oder
- 2.Ziffer 2über keine inländische Abgabestelle verfügt.
§ 25 ZustG Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
- (1)Absatz einsZustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
- (2)Absatz 2Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
§ 26 ZustG Zustellung ohne Zustellnachweis
- (1)Absatz einsWurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
- (2)Absatz 2Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 27 ZustG Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise
§ 27.Paragraph 27, Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
- 1.Ziffer einsdie Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
- 2.Ziffer 2die bei der Zustellung verwendbaren Formulare und
- 3.Ziffer 3die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungendie für die elektronische Übermittlung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
zu erlassen.
3. Abschnitt - Elektronische Zustellung
§ 28 ZustG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsSoweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften. Die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes erfolgt mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und des Zollrechts (Paragraph eins, Absatz 2 und im erweiterten Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften. Die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes erfolgt mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.
- (3)Absatz 3Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
- 1.Ziffer einszugelassener Zustelldienst gemäß § 30,zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,,
- 2.Ziffer 2Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,,
- 3.Ziffer 3elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG.elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 24 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 24, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender. - (4)Absatz 4Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz zulässig.
§ 28a ZustG Teilnehmerverzeichnis
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. In diesem elektronischen Teilnehmerverzeichnis ist die Speicherung von Daten über Teilnehmer (Empfänger) vorzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im elektronischen Teilnehmerverzeichnis folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
- 1.Ziffer einsdie Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß § 28b unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß Paragraph 28 b, unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;
- 2.Ziffer 2die Ermittlung, ob Daten eines Teilnehmers im Teilnehmerverzeichnis enthalten sind und der Teilnehmer somit adressierbar ist;
- 3.Ziffer 3die Rückmeldung der Daten gemäß § 34 Abs. 1;die Rückmeldung der Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins ;,
- 4.Ziffer 4die elektronische Versendung von einer Information gemäß § 34 Abs. 4 unddie elektronische Versendung von einer Information gemäß Paragraph 34, Absatz 4, und
- 5.Ziffer 5die Protokollierung von Anfragen und der übermittelten Ergebnisse.
- (2)Absatz 2Die Leistungen des Teilnehmerverzeichnisses sind durch ein kostendeckendes Entgelt dem Zustellsystem, das die Zustellleistung erbringt, in Rechnung zu stellen.
- (3)Absatz 3Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen Anm. 1.Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen Anmerkung 1.
§ 28b ZustG Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
- (1)Absatz einsDie Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung des Teilnehmers,
- 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
- a)Litera abei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG),
- b)Litera bsonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),sonst die Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),
- c)Litera csoweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß § 28 Abs. 3 Z 3,soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,,
- 4.Ziffer 4mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
- 5.Ziffer 5Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,
- 6.Ziffer 6Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,
- 7.Ziffer 7Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,
- 8.Ziffer 8Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 nicht erhalten möchte,Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, nicht erhalten möchte,
- 9.Ziffer 9Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und
- 10.Ziffer 10weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Abs. 4 übermittelt werden.weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Absatz 4, übermittelt werden.
- (2)Absatz 2Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
- (3)Absatz 3Die gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, gespeicherten Daten des Ermittlungs- und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs- und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.Die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, gespeicherten Daten des Ermittlungs- und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs- und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
- (4)Absatz 4Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins b, Absatz 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
- (5)Absatz 5Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des Paragraph eins b, Absatz 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Absatz eins,
- (6)Absatz 6Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Abs. 1 Z 4 über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Absatz eins, oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Absatz eins, Ziffer 4, über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.
§ 29 ZustG Leistungen der Zustelldienste
- (1)Absatz einsJeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
- 1.Ziffer einsdie Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
- 2.Ziffer 2das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
- 3.Ziffer 3die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2 ;,
- 4.Ziffer 4die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
- 5.Ziffer 5die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
- 6.Ziffer 6die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (Paragraph 37 b,).
Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 6 ein Entgelt zu entrichten.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)
- (3)Absatz 3Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (§ 1) gemäß den Anforderungen des Abs. 1 zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.Zustelldienste haben als weitere Leistung die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins,) gemäß den Anforderungen des Absatz eins, zu erfüllen. Für diese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente verwendet werden.
- (4)Absatz 4Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Verantwortliche (Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1). Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten der Empfänger – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung bzw. Zusendung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 Sitzung 1). Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten der Empfänger – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung bzw. Zusendung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.
- (5)Absatz 5Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Absatz eins, mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 6 Z 11, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)
- (7)Absatz 7Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.Die Zustellleistung (Absatz eins,) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
§ 30 ZustG Zulassung als Zustelldienst
- (1)Absatz einsDie Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch ein Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19 (eIDAS-VO) akkreditiert ist, nachzuweisen. Das Gutachten darf nicht älter als zwei Monate sein und ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zulassung sind weiters allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.Die Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins,) bedarf einer Zulassung, deren Erteilung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beantragen ist. Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch ein Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 Sitzung 19 (eIDAS-VO) akkreditiert ist, nachzuweisen. Das Gutachten darf nicht älter als zwei Monate sein und ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zulassung sind weiters allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben und der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen dürfen.
- (2)Absatz 2Der Zulassungsbescheid ist schriftlich zu erlassen; wenn es für die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich ist, sind darin Auflagen zu erteilen und Bedingungen vorzuschreiben.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Liste der zugelassenen Zustelldienste einschließlich der in den Zulassungsbescheiden erteilten Auflagen und vorgeschriebenen Bedingungen (Abs. 2) und der gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz erteilten Auflagen im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Liste der zugelassenen Zustelldienste einschließlich der in den Zulassungsbescheiden erteilten Auflagen und vorgeschriebenen Bedingungen (Absatz 2,) und der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz erteilten Auflagen im Internet zu veröffentlichen.
- (4)Absatz 4Wenn eine Zulassungsvoraussetzung wegfällt oder ihr ursprünglicher Mangel nachträglich hervorkommt, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Zulassung durch Bescheid zu widerrufen.
- (5)Absatz 5Zugelassene Zustelldienste haben ab der Rechtskraft des Zulassungsbescheids alle zwei Jahre ein Gutachten gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen.Zugelassene Zustelldienste haben ab der Rechtskraft des Zulassungsbescheids alle zwei Jahre ein Gutachten gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen.
§ 31 ZustG Aufsicht
- (1)Absatz einsDie Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Sie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß § 30 bildenden Umstände unverzüglich bekanntzugeben.Die Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Sie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß Paragraph 30, bildenden Umstände unverzüglich bekanntzugeben.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Aufsicht über die Zustelldienste dahin auszuüben, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreiten und die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort berechtigt, Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls Auflagen vorzuschreiben, wenn die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sonst nicht gewährleistet ist. Die Zustelldienste haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die geforderten Auskünfte unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen zu erteilen.
§ 32 ZustG Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes
- (1)Absatz einsZur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß § 29 Abs. 3 vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß § 31. Die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 sind unentgeltlich zu erbringen.In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß Paragraph 31, Die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, sind unentgeltlich zu erbringen.
§ 33 ZustG An- und Abmeldung
- (1)Absatz einsDie Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) erfolgen. Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) erfolgen. Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (Paragraphen 89 a, ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:
- 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung des Kunden,
- 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
- a)Litera abei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG),
- b)Litera bsonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG),sonst die Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG),
- 4.Ziffer 4eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 2 übermittelt werden können,gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, übermittelt werden können,
- 6.Ziffer 6Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und
- 7.Ziffer 7Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.
Wurde als weitere Leistung im Sinne des § 29 Abs. 3 vereinbart, dass die Verständigungen gemäß § 35 an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.Wurde als weitere Leistung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, vereinbart, dass die Verständigungen gemäß Paragraph 35, an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern. - (2)Absatz 2Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.Der Kunde hat Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
- (3)Absatz 3Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.
§ 34 ZustG Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments
- (1)Absatz einsDie zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 3 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der EmpfängerDie zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
- 1.Ziffer einsbeim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und
- 2.Ziffer 2die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.die Zustellung nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschlossen hat.
Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.Liegen diese Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor, so sind die Informationen gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln. - (2)Absatz 2Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nurEine Abfrage zur Ermittlung der in Absatz eins, angeführten Daten darf nur
- 1.Ziffer einszum Zweck der Zustellung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oderzum Zweck der Zustellung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Absatz eins, oder
- 2.Ziffer 2zum Zweck der Zusendung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs erfolgen.
Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 28b Abs. 1 Z 1 bis 5, 9 und 10 verwendet werden.Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 9 und 10 verwendet werden. - (3)Absatz 3Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89c GOG) ist in das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 zuzustellen.Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 c, GOG) ist in das Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, zuzustellen.
- (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäß Abs. 1 nicht vor, kann auf Verlangen des Versenders vom Teilnehmerverzeichnis an die elektronische Verständigungsadresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 oder an eine beigestellte elektronische Verständigungsadresse eine Information über eine beabsichtigte elektronische Zustellung versendet werden. Eine solche beigestellte elektronische Verständigungsadresse darf im Teilnehmerverzeichnis auch ohne Anmeldung zu diesem gespeichert und verwendet werden.Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung gemäß Absatz eins, nicht vor, kann auf Verlangen des Versenders vom Teilnehmerverzeichnis an die elektronische Verständigungsadresse gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, oder an eine beigestellte elektronische Verständigungsadresse eine Information über eine beabsichtigte elektronische Zustellung versendet werden. Eine solche beigestellte elektronische Verständigungsadresse darf im Teilnehmerverzeichnis auch ohne Anmeldung zu diesem gespeichert und verwendet werden.
- (5)Absatz 5Die Betreiber von Internetportalen, die das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 4 anbinden dürfen, sowie die Betreiber des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in die das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 4 eingebunden ist, sind berechtigt das Teilnehmerverzeichnis abzufragen, um eine allfällige Anmeldung oder Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zielgerichtet zu erleichtern.Die Betreiber von Internetportalen, die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 4, anbinden dürfen, sowie die Betreiber des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 4, eingebunden ist, sind berechtigt das Teilnehmerverzeichnis abzufragen, um eine allfällige Anmeldung oder Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis zielgerichtet zu erleichtern.
§ 35 ZustG Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
- (1)Absatz einsDer im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAbsender,
- 2.Ziffer 2Datum der Versendung,
- 3.Ziffer 3Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
- 4.Ziffer 4Ende der Abholfrist,
- 5.Ziffer 5Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen undHinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
- 6.Ziffer 6Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen. - (2)Absatz 2Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Absatz eins, vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
- (4)Absatz 4Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
- (5)Absatz 5Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
- (6)Absatz 6Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.
- (7)Absatz 7Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
- 1.Ziffer einsvon den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
- 2.Ziffer 2von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könntevon diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (Paragraph 2, Ziffer 4,) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
- (8)Absatz 8Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 6 Z 25, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)
§ 36 ZustG Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem
- (1)Absatz einsDas im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAbsender,
- 2.Ziffer 2Datum der Versendung und
- 3.Ziffer 3Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen. - (2)Absatz 2Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.
- (3)Absatz 3Das Zustellsystem hat das Dokument zehn Wochen zur Abholung bereitzuhalten und danach zu löschen.
- (4)Absatz 4Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
§ 37 ZustG Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
- (1)Absatz einsZustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
- (1a)Absatz eins aDas Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten gemäß Absatz 3, an das Anzeigemodul zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
- 1.Ziffer einsdas Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
- 2.Ziffer 2die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul;die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, an das Anzeigemodul;
- 3.Ziffer 3die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;
- 4.Ziffer 4die Protokollierung der Abholung des Dokuments;
- 5.Ziffer 5die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen. - (2a)Absatz 2 aVor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.
- (3)Absatz 3Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten, das Dokument, die Verständigungsadressdaten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (§ 37b) anzubieten.Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten, das Dokument, die Verständigungsadressdaten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (Paragraph 37 b,) anzubieten.
- (4)Absatz 4Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen.
- (5)Absatz 5Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.Die Zustellleistung (Absatz eins,) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
§ 37a ZustG Unmittelbare elektronische Ausfolgung
§ 37a.Paragraph 37 a, Versandbereite Dokumente können dem Empfänger unmittelbar elektronisch ausgefolgt werden, wenn dieser bei der Antragstellung seine Identität und die Authentizität der Kommunikation nachgewiesen hat und die Ausfolgung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung steht, dass sie von diesem Nachweis umfasst ist. Wenn mit Zustellnachweis zuzustellen ist, sind die Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachzuweisen. Versandbereite Dokumente können dem Empfänger unmittelbar elektronisch ausgefolgt werden, wenn dieser bei der Antragstellung seine Identität und die Authentizität der Kommunikation nachgewiesen hat und die Ausfolgung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung steht, dass sie von diesem Nachweis umfasst ist. Wenn mit Zustellnachweis zuzustellen ist, sind die Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachzuweisen.
§ 37b ZustG Anzeigemodul
- (1)Absatz einsDas Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten von zur Abholung für sie bereitgehaltenen Dokumenten, die Verständigung darüber sowie die Abholung dieser Dokumente.
- (2)Absatz 2Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter für Zustellsysteme gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 und 2 zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Diesen Personen darf die Anzahl ihrer gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der Abholung angezeigt werden.Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter für Zustellsysteme gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Diesen Personen darf die Anzahl ihrer gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der Abholung angezeigt werden.
- (3)Absatz 3Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem gemäß Abs. 2 elektronisch zu übermitteln.Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem gemäß Absatz 2, elektronisch zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein Anzeigemodul mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, haben das Anzeigemodul einzubinden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung Kriterien zur Einbindung oder Anbindung des Anzeigemoduls bei weiteren Portalen festlegen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein Anzeigemodul mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, haben das Anzeigemodul einzubinden. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung Kriterien zur Einbindung oder Anbindung des Anzeigemoduls bei weiteren Portalen festlegen.
- (5)Absatz 5Die Leistungen des Anzeigemoduls (Abs. 1) sind so zu erbringen, dass für Menschen mit Behinderung ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.Die Leistungen des Anzeigemoduls (Absatz eins,) sind so zu erbringen, dass für Menschen mit Behinderung ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
- (6)Absatz 6Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die beschreibenden Daten von Dokumenten gemäß Abs. 1 zu erlassen.Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die beschreibenden Daten von Dokumenten gemäß Absatz eins, zu erlassen.
- (7)Absatz 7Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den einliefernden Systemen die Kosten für das Anzeigemodul entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen kostendeckend zu verrechnen. Werden Daten im Anzeigemodul eingeliefert, die nach diesem Bundesgesetz keine Rechtswirkungen auslösen, sind die halben Verrechnungssätze anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann als Zahlstelle eingerichtet werden.
- (8)Absatz 8Die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls ist von dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
4. Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 38 ZustG Verweisungen
- (1)Absatz einsVerweisungen in den Verfahrensvorschriften auf Bestimmungen, die Angelegenheiten des Zustellwesens regeln, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 39 ZustG Vollziehung
§ 39.Paragraph 39, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 28a, 28b, 30 bis 32 und § 37b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 28 a,, 28b, 30 bis 32 und Paragraph 37 b, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.
§ 40 ZustG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins§ 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 2, 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor § 8a, die §§ 8a, 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Abs. 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 1a und die Überschrift zu § 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 8 a,, die Paragraphen 8 a,, 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Absatz 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins a und die Überschrift zu Paragraph 10, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 letzter Satz und § 17a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 17 a, samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.
- (4)Absatz 4Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40 Abs. 4 und 5 (Anm.: in der Aufzählung fehlt Abs. 6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 8a, § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.Der Titel, Paragraphen eins bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts römisch II und die Paragraphen 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt römisch III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnitt römisch IV und der nunmehrigen Paragraphen 38,, 39 und 40 sowie Paragraph 40, Absatz 4 und 5 Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Absatz 6,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, treten mit 1. März 2004 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 8 a,, Paragraph 13, Absatz 5 und 6, Paragraph 17 a und Paragraph 26 a,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
- (5)Absatz 5Die Bezeichnung des 1. Abschnitts, § 2 Z 2, Z 4, 5, 6 und 8 (Z 3 bis 6 neu) und Z 7 bis 9, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 7, § 9 Abs. 1 bis 3 und 6, § 10 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts, § 13, § 14, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 18, § 19, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 2 bis 4, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, § 39, § 40 Abs. 5 und § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 3 und 7, die Überschriften nach § 8 (zum früheren § 8a) und nach § 17 (zum früheren § 17a) außer Kraft. § 37 samt Überschrift in der Fassung des Art. 4 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Zustelldiensteverordnung – ZustDV, BGBl. II Nr. 233/2005, gilt in ihrer am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter.Die Bezeichnung des 1. Abschnitts, Paragraph 2, Ziffer 2,, Ziffer 4,, 5, 6 und 8 (Ziffer 3 bis 6 neu) und Ziffer 7 bis 9, die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2 bis 4, Paragraph 23, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 5 und Paragraph 41, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 3 und 7, die Überschriften nach Paragraph 8, (zum früheren Paragraph 8 a,) und nach Paragraph 17, (zum früheren Paragraph 17 a,) außer Kraft. Paragraph 37, samt Überschrift in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 48, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Zustelldiensteverordnung – ZustDV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2005,, gilt in ihrer am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 6 Z 39, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)
- (7)Absatz 7§ 22 Abs. 3, § 27 Z 3, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Z 10 und 11, § 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 27, Ziffer 3,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 9, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 2 Z 1, 6 und 7, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 samt Überschrift, § 22 Abs. 2 und 4, § 25 Abs. 1, § 27 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 und § 35 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 2, Ziffer eins,, 6 und 7, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2 und 4, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 11 und Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
- (9)Absatz 9In der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten in Kraft:In der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 11 Abs. 2 mit 1. März 2014,Paragraph 11, Absatz 2, mit 1. März 2014,
- 2.Ziffer 2§ 2 Z 7 bis 9, die Überschrift zu § 10, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Z 4, Abs. 2, 3 erster Satz, 6 bis 8, § 36, § 37 Abs. 1 und 1a, § 37b samt Überschrift sowie § 39 mit Ablauf des Tages der Kundmachung undParagraph 2, Ziffer 7 bis 9, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2,, 3 erster Satz, 6 bis 8, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins und 1a, Paragraph 37 b, samt Überschrift sowie Paragraph 39, mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
- 3.Ziffer 3§ 29 Abs. 1 Z 11 und 12, § 37 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 6 zweiter Satz mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 folgenden Monats.(Anm. 1)Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 40, Absatz 6, zweiter Satz mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß Paragraph 37 b, Absatz 8, folgenden Monats.(Anm. 1)
- (10)Absatz 10Elektronische Zustelldienste, die gemäß § 30 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2018 zugelassen wurden, gelten als elektronische Zustelldienste gemäß § 30 in der Fassung dieser Novelle und haben spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten der genannten Bestimmung in der Fassung der genannten Novelle ein Konformitätsbewertungsgutachten gemäß § 30 Abs. 1 vorzulegen.Elektronische Zustelldienste, die gemäß Paragraph 30, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, zugelassen wurden, gelten als elektronische Zustelldienste gemäß Paragraph 30, in der Fassung dieser Novelle und haben spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten der genannten Bestimmung in der Fassung der genannten Novelle ein Konformitätsbewertungsgutachten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, vorzulegen.
- (11)Absatz 11Die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 und jene des Anzeigemoduls gemäß § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 sind bis zu einem Einlieferungsvolumen von 25 Millionen pro Jahr nicht zu verrechnen und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu tragen. Wird diese Menge überschritten, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab dem Beginn des übernächsten Jahres die Kosten zu verrechnen, wobei pro Einlieferung in Summe höchstens 7 Cent für die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses und des Anzeigemoduls verrechnet werden dürfen.Die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, und jene des Anzeigemoduls gemäß Paragraph 37 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, sind bis zu einem Einlieferungsvolumen von 25 Millionen pro Jahr nicht zu verrechnen und vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu tragen. Wird diese Menge überschritten, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab dem Beginn des übernächsten Jahres die Kosten zu verrechnen, wobei pro Einlieferung in Summe höchstens 7 Cent für die Kosten des Teilnehmerverzeichnisses und des Anzeigemoduls verrechnet werden dürfen.
- (12)Absatz 12§ 28a samt Überschrift und § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 2 bis 4, § 28b Abs. 1 bis 3 und 6, § 29 Abs. 1 und 3 bis 5, § 30 Abs. 1, 3 bis 5, § 31, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 bis 5, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1a bis 5, § 37b Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 sowie § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 29 Abs. 2 und 6, § 32 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 35 Abs. 9 und § 40 Abs. 6 außer Kraft. Die Überschrift zu § 28b und § 28b Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Beginn des zweiten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 28a Abs. 3 folgenden Monats in Kraft (Anm. 2).Paragraph 28 a, samt Überschrift und Paragraph 37 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 28, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 29, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 30, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 31,, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins bis 5, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins a bis 5, Paragraph 37 b, Absatz eins,, 2, 4, 6 und 8 sowie Paragraph 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraph 29, Absatz 2 und 6, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 9 und Paragraph 40, Absatz 6, außer Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 28 b und Paragraph 28 b, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Beginn des zweiten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, folgenden Monats in Kraft Anmerkung 2).
- (13)Absatz 13§ 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
- (14)Absatz 14§ 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dass bei Zustellvorgängen, die sich im Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes ereignet haben, die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, aus technischen Gründen nicht elektronisch erfolgt ist, gilt dann nicht als Zustellmangel, wenn ihre Beurkundung in einer dem § 26a Z 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 entsprechenden Weise erfolgt ist und die betreffenden Daten dem Absender nachträglich unverzüglich übermittelt werden oder bereits übermittelt worden sind.Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dass bei Zustellvorgängen, die sich im Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes ereignet haben, die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, aus technischen Gründen nicht elektronisch erfolgt ist, gilt dann nicht als Zustellmangel, wenn ihre Beurkundung in einer dem Paragraph 26 a, Ziffer 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, entsprechenden Weise erfolgt ist und die betreffenden Daten dem Absender nachträglich unverzüglich übermittelt werden oder bereits übermittelt worden sind.
- (15)Absatz 15In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 28 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 34 Abs. 1 und § 37b Abs. 2 sowie der Entfall des § 28 Abs. 3 Z 4 mit 1. Juli 2023;Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 37 b, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 4, mit 1. Juli 2023;
- 2.Ziffer 2der Entfall des § 2 Z 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.der Entfall des Paragraph 2, Ziffer 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
§ 41 ZustG Sprachliche Gleichbehandlung
§ 41.Paragraph 41, Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Artikel
Art. 5 ZustG
Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/549/A).
Zustellgesetz (ZustG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
- § 0 gültig von 01.07.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
- § 0 gültig von 28.12.2018 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
- § 0 gültig von 13.04.2017 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
- § 0 gültig von 01.03.2004 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
- § 0 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
[Anm.: Inhaltsverzeichnis wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 1.7.2020 gemäß BGBl. I Nr. 42/2020[Anm.: Inhaltsverzeichnis wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 1.7.2020 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Durchführung der Zustellung |
§ 4.Paragraph 4, | Stellung des Zustellers |
§ 5.Paragraph 5, | Zustellverfügung |
§ 6.Paragraph 6, | Mehrmalige Zustellung |
§ 7.Paragraph 7, | Heilung von Zustellmängeln |
§ 8.Paragraph 8, | Änderung der Abgabestelle |
§ 9.Paragraph 9, | Zustellungsbevollmächtigter |
§ 10.Paragraph 10, | Zustellung durch Übersendung |
§ 11.Paragraph 11, | Besondere Fälle der Zustellung |
§ 12.Paragraph 12, | Zustellung ausländischer Dokumente im Inland |
2. Abschnitt Physische Zustellung |
§§ 13 – 15.Paragraphen 13, – 15. | Zustellung an den Empfänger |
§ 16.Paragraph 16, | Ersatzzustellung |
§ 17.Paragraph 17, | Hinterlegung |
§ 18.Paragraph 18, | Nachsendung |
§ 19.Paragraph 19, | Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung |
§ 20.Paragraph 20, | Verweigerung der Annahme |
§ 21.Paragraph 21, | Zustellung zu eigenen Handen |
§ 22.Paragraph 22, | Zustellnachweis |
§ 23.Paragraph 23, | Hinterlegung ohne Zustellversuch |
§ 24.Paragraph 24, | Unmittelbare Ausfolgung |
§ 24a.Paragraph 24 a, | Zustellung am Ort des Antreffens |
§ 25.Paragraph 25, | Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung |
§ 26.Paragraph 26, | Zustellung ohne Zustellnachweis |
(§ 26a mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)(Paragraph 26 a, mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten) |
§ 27.Paragraph 27, | Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise |
3. Abschnitt Elektronische Zustellung |
§ 28.Paragraph 28, | Anwendungsbereich |
§ 28a.Paragraph 28 a, | Teilnehmerverzeichnis |
§ 28b.Paragraph 28 b, | Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis |
§ 29.Paragraph 29, | Leistungen der Zustelldienste |
§ 30.Paragraph 30, | Zulassung als Zustelldienst |
§ 31.Paragraph 31, | Aufsicht |
(§§ 32 und 33 mit 30.11.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2018)(Paragraphen 32 und 33 mit 30.11.2019 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,) |
§ 34.Paragraph 34, | Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments |
§ 35.Paragraph 35, | Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst |
§ 36.Paragraph 36, | Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem |
§ 37.Paragraph 37, | Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde |
§ 37a.Paragraph 37 a, | Unmittelbare elektronische Ausfolgung |
§ 37b.Paragraph 37 b, | Anzeigemodul |
4. Abschnitt Schlußbestimmungen |
§ 38.Paragraph 38, | Verweisungen |
§ 39.Paragraph 39, | Vollziehung |
§ 40.Paragraph 40, | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |
§ 41.Paragraph 41, | Sprachliche Gleichbehandlung] |
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