§ 24 ZustG

ZustG - Zustellgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Dem Empfänger können

1.

versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,

2.

Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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