Dem Empfänger können
1. | versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde, | |||||||||
2. | Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser | |||||||||
ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. |
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