Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Am 28.03.2024 erhob der Erstbeschwerdeführer im eigenen Namen wie im Namen seines minderjährigen Sohnes und Zweitbeschwerdeführers, eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Auskunft durch eine in 6020 Innsbruck ansässige Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe. Der Erstbeschwerdeführer ist für den Zweitb... mehr lesen...