Entscheidungen zu § 21 Abs. 2 ZustG

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE UVS Wien 2004/09/03 05/K/34/5588/2003

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch vom 28.5.2003 postamtlich hinterlegt und ab dem 28.5.2003 zur Abholung bereitgehalten. Die vorliegende Berufung wurde am 9.7.2003 mündlich bei der Erstbehörde eingebracht. Anlässlich dieser Vorsprache wurde der Berufungswerberin die offensichtlich verspätete Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit geboten, daz... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 03.09.2004

RS UVS Wien 2004/09/03 05/K/34/5588/2003

Rechtssatz: Ob eine Hinterlegungsanzeige nach Einlegen in das Hausbrieffach nicht entnommen, nicht beachtet, nicht wieder erinnert oder der Bescheid daraufhin aus sonstigen Gründen nicht be- und eine Berufung dagegen nicht erhoben wird, hat auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 03.09.2004

TE UVS Wien 2004/06/28 03/P/34/2953/2003

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, war an den Berufungswerber an die Anschrift A Objekt 5 gerichtet und wurde im Nachsendeweg an die Anschrift Al, Pl weitergeleitet. Nach Zustellversuchen vom 26.11.2002 und vom 27.11.2002 wurde die Briefsendung beim Postamt G hinterlegt und ab dem 27.11.2002 zur Abholung bereitgehalten. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde die Sendung als nicht behoben an die Erstbehörde retourniert. Nach Zus... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 28.06.2004

RS UVS Wien 2004/06/28 03/P/34/2953/2003

Rechtssatz: Die am Land gewohnheitsmäßig übliche mündliche Ankündigung des zweiten Zustellversuchs macht die Zustellung von Eigenhandsendungen unwirksam, falls die Sendung nicht - wie meist unter einem vereinbart - später übernommen oder am Postamt abgeholt wird. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 28.06.2004

RS UVS Wien 2004/06/28 03/P/34/2953/2003

Rechtssatz: Nicht jeder Verlust der Ankündigung des zweiten Zustellversuchs oder der Hinterlegungsanzeige, sondern nur solche, die auf eine Missachtung von Zustellvorschriften zurückzuführen sind, bewirken die Unwirksamkeit der Zustellhandlung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 28.06.2004

TE UVS Steiermark 2000/07/20 30.15-101/1999

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Übertretungen des Mediengesetzes (unbefugtes Plakatieren an den im Straferkenntnis angeführten Standorten und fehlendes Impressum auf den angebrachten Plakaten) zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von S 3.000,-- bzw. S 1.000,-- verhängt. In seiner im Ergebnis als rechtzeitig eingebracht anzusehenden Berufung (siehe dazu Spruch: I) und im ergänzenden Vorbringen in den mündlichen Beru... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 20.07.2000

RS UVS Steiermark 2000/07/20 30.15-101/1999

Rechtssatz: Gibt es einen Hausbriefkasten, ist eine Zustellung zu eigenen Handen durch Hinterlegung mangelhaft und unwirksam, wenn der Briefträger das Ersuchen hinsichtlich des zweiten Zustellversuches und die Hinterlegungsanzeige nicht in diesen Briefkasten einwirft, sondern der angetroffenen Mutter des Empfängers des behördlichen Schriftstückes übergibt. Ist nun zwar beim betreffenden Haus selbst kein Postkasten und auch keinen Einwurfschlitz für die Post vorhanden, jedoch in ca 700 Mete... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 20.07.2000

RS UVS Vorarlberg 1992/07/07 1-233/92

Rechtssatz: Eine Hinterlegung einer Sendung beim zuständigen Postamt ist auch dann rechtmäßig erfolgt, wenn die Hinterlegungsanzeige beim Einwurf in den Briefkasten zwischen andere Postsendungen (darunter fallen auch sogenannte "Massesendungen") zu liegen kommt und in der Folge vom Adressaten übersehen wird. Der Gesetzgeber nimmt eine gültige Zustellung durch Hinterlegung auch dann an, wenn eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes von Dritten beschädigt oder entfernt w... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 07.07.1992

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