Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. In diesem elektronischen Teilnehmerverzeichnis ist die Speicherung von Daten über Teilnehmer (Empfänger) vorzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im elektronischen Teilnehmerverzeichnis folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
1.Ziffer einsdie Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß § 28b unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß Paragraph 28 b, unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;
2.Ziffer 2die Ermittlung, ob Daten eines Teilnehmers im Teilnehmerverzeichnis enthalten sind und der Teilnehmer somit adressierbar ist;
3.Ziffer 3die Rückmeldung der Daten gemäß § 34 Abs. 1;die Rückmeldung der Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins ;,
4.Ziffer 4die elektronische Versendung von einer Information gemäß § 34 Abs. 4 unddie elektronische Versendung von einer Information gemäß Paragraph 34, Absatz 4, und
5.Ziffer 5die Protokollierung von Anfragen und der übermittelten Ergebnisse.
(2)Absatz 2Die Leistungen des Teilnehmerverzeichnisses sind durch ein kostendeckendes Entgelt dem Zustellsystem, das die Zustellleistung erbringt, in Rechnung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen Anm. 1.Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen Anmerkung 1.
In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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