§ 26 ZustG

ZustG - Zustellgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 26 ZustG


Mahnklageverfahren von dema zum § 26 ZustG

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Hallo, derzeit habe ich von Deutschland aus in Österreich (BG Feldkirch) eine allgem. Streitsache (wurde beim eBay-Kauf betrogen!)... welche nun zur Mahnklage gem. erfolgten Beschluss des BG wird. Gleichzeitig ist ein Beschluss ergangen, dass ich innerhalb von 14 Tagen für weitere vorzuneh... mehr lesen...

§ 26 ZustG | 0 Antworten | 1574 Aufrufe | 12.07.11

Mahnklageverfahren von dema zum § 26 ZustG

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Hallo, derzeit habe ich von Deutschland aus in Österreich (BG Feldkirch) eine allgem. Streitsache (wurde beim eBay-Kauf betrogen!)... welche nun zur Mahnklage gem. erfolgten Beschluss des BG wird. Gleichzeitig ist ein Beschluss ergangen, dass ich innerhalb von 14 Tagen für weitere vorzuneh... mehr lesen...

§ 26 ZustG | 0 Antworten | 1370 Aufrufe | 12.07.11

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