Begründung: Das Erstgericht erließ antragsgemäß gegen den Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl über 26.179,65 EUR sA, der am 6. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Rückscheinbrief wies die Adresse T***** 19/5 auf. Da dem zuständigen Postbediensteten jedoch bekannt war, dass der Beklagte vor etwa einem Jahr aus der Wohnung der Hannelore J***** in T***** 19/5 in die Wohnung T***** 19/2 umgezogen „und somit an dieser Abgabestelle anwesend" war, hinterlegte er bei... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurs ist nach § 46 Abs 1 ASGG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage, welche Auswirkung die Ausfolgung eines hinterlegten eigenhändig zuzustellenden Poststücks an einen Ersatzempfänger hat (vgl zur Stellung einer intern zur Empfangnahme persönlich adressierter Schriftstücke bevollmächtigten Sekretärin als Postbevollmächtigte: 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20), kommt es hier nicht entscheidend an, weil bereits die Hinterlegung nicht gesetzg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß Punkt 7. des erstgerichtlichen Beschlusses vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Exekutionsaufschiebungsantrag der Drittbeklagten aufgetragen wurde, ist es gemäß § 527 Abs 2 ZPO mangels eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses jedenfalls unzulässig. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 65/127 wurde ausgesprochen, daß an der in SZ 60/132 vertretenen Auffassung, daß die Hinterlegung auch bei Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch unwirksam sei, ohne daß es auf die
Gründe: dieser Abwesenheit ankäme, nicht aufrechterhalten werden könne. Hieraus ergibt sich, daß für die Frage der Wirksamkeit der Hinterlegung die
Gründe: für di... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs1ZustG §17ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Ob mit einer am Tag nach dem ersten Zustellversuch angetretenen Amerikareise ein triftiger Grund vorliegt, der infolge Abwesenheit des Adressaten beim zweiten Zustellversuch die Unwirksamkeit der Hinterlegung zur Folge hat (vgl SZ 65/127), ist eine Frage des Einzelfalles. Entscheidungstexte 9 Ob 346/97s Entscheidungstext OGH 22.10... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ad I.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad römisch eins.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad II.): Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 22.März 1994 kündigte die klagende Vermieterin dem... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §13ZustG §17 Abs2ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. Die frühere Rechtsprechung, wonach keine Vorschrift bestehe, die die Zustellung eines Gerichtsbriefes mittels Rückschein an einer anderen als auf dem Brief angegebenen Zustelladresse verbiete (SZ 40/140 = EvBl 1968/197; MietSlg 27636, 30693) ist damit durc... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Die Heilungsmöglichkeit nach § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG ist auch bei Zustellungen zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu bejahen. Sie ist davon unabhängig, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsanwesend oder ortsabwesend war. Entscheidungstexte 3 Ob 48/93 Entscheidungstext OGH 02.06.1993 3 Ob 48/93 Veröff: SZ 66/68... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Klägerin wurde vom Bezirksgericht für ZRS Graz unter dem aus den Exekutionstiteln hervorgehenden Namen „Aloisia R*****“mit Beschluß vom 31.10.1988 zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen gegen den dort Verpflichteten in der Höhe von zumindest S 156.158,40 die Pfändung der diesem gegen den Beklagten und zwei weitere im erstinstanzlichen Verfahren Mitbeklagte zustehenden Kaufpreisforderung von je S 200.000,-- und deren Überweisung zur Einziehung bis z... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Der Empfänger der Sendung muß die Wirksamkeit der Hinterlegung stets dann gegen sich gelten lassen, wenn er es ohne triftigen Grund unterläßt, das Ersuchen um Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch zu befolgen. Nur wenn er aus einem solchen Grund nicht in der Lage war, entweder zur angegebenen Zeit an der Abgabestelle zur Entgegennahme des Schriftstücks anwesend zu sein oder wenigstens die Hinterl... mehr lesen...
Begründung: Der gegen den Erstbeklagten erlassene Zahlungsbefehl wurde nach einem ersten Zustellversuch am 19. Dezember 1986 und einem zweiten Zustellversuch am 22. Dezember 1986 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 22. Dezember 1986, Am 8. Jänner 1987 erhob der Erstbeklagte Einspruch. Das Erstgericht wies diesen Einspruch als verspätet zurück. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfah... mehr lesen...
Norm: ZustG §17ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Auch bei einer Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch ist eine Hinterlegung unzulässig und unwirksam, ohne daß es auf die
Gründe: dieser Ortsabwesenheit ankäme. Entscheidungstexte 3 Ob 515/87 Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 515/87 Veröff: SZ 60/132 1 Ob 615/9... mehr lesen...