Rechtssatz: §48 Abs2 VStG bestimmt, dass Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind. Gemäß §21 Abs1 Zustellgesetz dürfen Sendungen, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind, nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 13.7.1999 zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch entgegen §48 Abs2 VStG iVm §21 Abs1 Zustellgesetz nicht zu eigenen Handen, sondern an einen Ersatzempfänger. Dies hat der Beschuldigte glaubwürdig vers... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.1.1995, Beleg Nr. 0757576/SZD, mit welcher über ihne eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 und der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 jeweils in der geltenden Fassung verhängt wurde, eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein internationaler Rückschein, welcher als Bedingung für die Zustellung anführt "Dieser Schein ist möglichst vom Empfänger, anderenfalls von einer anderen gemäß den Vorschriften des Bestimmungslandes hiezu ermächtigten Person oder, wenn es diese Voschriften anordnen, vom Beamten des Bestimmungsamtes zu unterzeichnen und mit nächster Post unmittelbar an den Absender zurückzusenden." stellt kein taugliches Mittel zur Zustellung von Strafverfügungen zu eigenen Handen an einen aus... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt xx erkannte den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 4.5.1994 der Verwaltungsübertretung nach §§ 38 Abs5, 99 Abs3 lita StVO 1960 schuldig. Diese Strafverfügung wurde mittels internationalem Rückschein versandt und am 14.6.1994 von der Gattin des Berufungswerbers übernommen. Am 29.6.1994 brachte der Berufungswerber beim Magistrat der Stadt xx gegen diese Strafverfügung das Rechtsmittel des Einspruches ein. Mit Bescheid vom 21. Juli 1994 wies die Behörde erste... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 4 Zustellgesetz darf der Zusteller an einen in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zustellen. Dies behindert nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Der in der Kanzlei anwesende Angestellte tritt sohin neben den Empfänger nicht an dessen Stelle. Daraus, daß dem Angestellten ohne - über den Abs 4 hinausgehende Einschränkungen zugestellt werden "darf", folgt auch, daß dieser kein Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetzes ist und i... mehr lesen...