Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er
1.
zur Annahme bereit ist oder
2.
über keine inländische Abgabestelle verfügt.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24a ZustG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24a ZustG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24a ZustG