§ 24a ZustG

ZustG - Zustellgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er

1.

zur Annahme bereit ist oder

2.

über keine inländische Abgabestelle verfügt.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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