§ 5 ZustG

ZustG - Zustellgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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