Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß § 29 Abs. 3 vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß § 31. Die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 sind unentgeltlich zu erbringen.In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß Paragraph 31, Die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, sind unentgeltlich zu erbringen.
In Kraft seit 13.04.2017 bis 30.11.2019
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