§ 3 ZustG

ZustG - Zustellgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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