(1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.
(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie haben ihre Tätigkeit auch auf die außerordentlichen Mitglieder zu erstrecken.
(3) Die Bundeskammer und die Länderkammern können den Ziviltechnikern und den außerordentlichen Mitgliedern Informationen und Mitteilungen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Kammermitglieder, die der Erfüllung der den Kammern übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.
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