§ 63 ZTG 2019

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern. Darüber hinaus haben der Vorsitzende des Rates der außerordentlichen Mitglieder und sein Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag, sofern der Rat als Organ eingerichtet ist.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

1.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,

2.

Genehmigung des Jahresvoranschlages,

3.

Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen,

4.

Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker,

5.

Erlassung von Standesregeln und Leistungsbildern sowie von Richtlinien für die Angebotserstellung,

6.

Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden,

7.

Erlassung von Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3,

8.

Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen,

9.

Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren und

10.

Erlassung der Verordnung betreffend die übergeordneten Berufsbezeichnungen gemäß § 35 Abs. 5.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 ZTG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 ZTG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 ZTG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 ZTG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZTG 2019 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 ZTG 2019
§ 64 ZTG 2019