Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der Ziviltechnikerkammern für jede Länderkammer eine aus fünf ordentlichen Kammermitgliedern und fünf ordentlichen Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat ferner für die Wahlen in der Bundeskammer der Ziviltechniker einen rechtskundigen Wahlkommissär zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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