§ 81 ZTG 2019 Wahlvorschläge

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden. Sie müssen von 20 Wahlberechtigten unterschrieben sein, wobei ein Wahlberechtiger jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen darf. Die Wahlvorschläge haben mindestens so viele Wahlwerber zu nennen, wie Mandate zu vergeben sind.

(2) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bilden eine Wählergruppe.

(3) Liegt für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens in diesem Wahlkörper abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.

(4) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu entscheiden und die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.

(5) Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten. Jede zugelassene Wählergruppe kann einen Vertrauensmann namhaft machen, der berechtigt ist, dem Abstimmungsverfahren als Wahlzeuge beizuwohnen.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Sektionsvorstandes, der bzw. des Delegierten in die Bundessektionen und des Disziplinarausschusses je eine Stimme. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(7) Das Wahlrecht kann durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl ausgeübt werden. Im Falle der Briefwahl sind die in das Wahlkuvert gelegten Stimmzettel so zeitgerecht der Wahlkommission zu übermitteln, dass sie vor Beginn der Stimmenzählung bei der Wahlkommission einlangen. Später einlangende Wahlkuverts hat die Wahlkommission ungeöffnet zu lassen.

(8) Gültig ist jeder Stimmzettel, der den Willen des Wählers eindeutig erkennen lässt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig. Enthält es mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 ZTG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 ZTG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 ZTG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 ZTG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 ZTG 2019
§ 82 ZTG 2019