Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsScheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines Kollegialorgans vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach unter Beachtung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 nächsten Wahlwerber des Wahlvorschlages zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat. Ist auf dem Wahlvorschlag die Liste der Wahlwerber erschöpft, so hat der Kammervorstand den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern. Der Kammervorstand hat das erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag durch Kooptation zu besetzen.Scheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines Kollegialorgans vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, nächsten Wahlwerber des Wahlvorschlages zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat. Ist auf dem Wahlvorschlag die Liste der Wahlwerber erschöpft, so hat der Kammervorstand den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern. Der Kammervorstand hat das erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag durch Kooptation zu besetzen.
(2)Absatz 2Bei Ausscheiden eines Einzelorgans sowie dessen Stellvertreter ist für den Rest der Funktionsperiode eine neue Wahl vorzunehmen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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