§ 78 ZTG 2019

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Scheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines Kollegialorgans vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach unter Beachtung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 nächsten Wahlwerber des Wahlvorschlages zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat. Ist auf dem Wahlvorschlag die Liste der Wahlwerber erschöpft, so hat der Kammervorstand den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern. Der Kammervorstand hat das erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag durch Kooptation zu besetzen.

(2) Bei Ausscheiden eines Einzelorgans sowie dessen Stellvertreter ist für den Rest der Funktionsperiode eine neue Wahl vorzunehmen.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78 ZTG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 78 ZTG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78 ZTG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78 ZTG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZTG 2019 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 ZTG 2019
§ 79 ZTG 2019