Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. | die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind, | |||||||||
2. | das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten. |
0 Kommentare zu § 68 ZTG 2019