Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der außerordentlichen Mitglieder nimmt der Rat der außerordentlichen Mitglieder wahr.
(2)Absatz 2Unter einer Anzahl von insgesamt 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat vom Vorstand als Ausschuss einzurichten. Ab einem Stand von 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat als Organ einzurichten und erfolgt eine unmittelbare Wahl der Delegierten durch die außerordentlichen Mitglieder der Länderkammern. Die Zahl der Delegierten wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der außerordentlichen Mitglieder festgelegt. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, wobei es sich um einen Absolventen eines Architekturstudiums und einen Absolventen eines Studiums, das zur Erlangung einer Ingenieurkonsulenten-Befugnis berechtigt, handeln muss und diese bei verschiedenen Länderkammern gemeldet sein müssen. Ist der Rat als Organ eingerichtet, wird die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters vom Wahlkommissär geleitet und es kommen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag zu.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 66 ZTG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 ZTG 2019