(1) Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern und den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.
(2) Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer der Ziviltechniker zugewiesen sind.
(4) Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Bundesfachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung zu regeln ist.
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