(1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei der Bundeskammer der Ziviltechniker ein Generalsekretariat zu errichten, dessen Kosten von der Bundeskammer der Ziviltechniker zu bestreiten sind.
(2) Zur Leitung des Generalsekretariates hat der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker einen Generalsekretär zu bestellen, der rechtskundig sein muss.
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