(1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Sektionsangehörigen besteht eine Bundessektion Architekten und eine Bundessektion Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 41 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt. Die Bundessektionen haben jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verordnungen zur Ausgestaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 8 zu beschließen.
(2) Die Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern, sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.
(3) Die Zahl der weiteren Delegierten, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden, wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der Sektionsangehörigen festgelegt.
(4) Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang aus den Reihen der Mitglieder der Bundessektion gewählt. Sie haben verschiedenen Länderkammern anzugehören und müssen in der Bundessektion Ingenieurkonsulenten überdies Befugnisse verschiedener Fachrichtungen besitzen.
(5) Der Bundessektionsvorsitzende beruft die Sitzungen der Bundessektion ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.
(6) Der Bundessektionsvorsitzende kann die Bundessektion jederzeit einberufen. Wenn es mindestens ein Viertel der Bundessektion unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt, hat er die Bundessektion binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
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