(1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen und Richtlinien zur Angebotserstellung festlegen.
(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluss solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.
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