Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundeskammer der Ziviltechniker kann Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen und Richtlinien zur Angebotserstellung festlegen.
(2)Absatz 2Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluss solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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