(1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker einzelner oder mehrerer Fachrichtungen können vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die fachbedingte Eigenart der Berufsausübung Bundesfachgruppen errichtet werden.
(2) Den Bundesfachgruppen obliegt die Beratung der anderen Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der von ihnen betreuten Ziviltechniker betreffen.
(3) Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
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