Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker einzelner oder mehrerer Fachrichtungen können vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die fachbedingte Eigenart der Berufsausübung Bundesfachgruppen errichtet werden.
(2)Absatz 2Den Bundesfachgruppen obliegt die Beratung der anderen Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der von ihnen betreuten Ziviltechniker betreffen.
(3)Absatz 3Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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