§ 72 ZTG 2019 Weitere Aufgaben der Ziviltechnikerkammern

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.

(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie haben ihre Tätigkeit auch auf die außerordentlichen Mitglieder zu erstrecken.

(3) Die KammernBundeskammer und die Länderkammern können den KammermitgliedernZiviltechnikern und den außerordentlichen Mitgliedern Informationen und Mitteilungen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Kammermitglieder, die der Erfüllung der den Kammern übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.

(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie haben ihre Tätigkeit auch auf die außerordentlichen Mitglieder zu erstrecken.

(3) Die KammernBundeskammer und die Länderkammern können den KammermitgliedernZiviltechnikern und den außerordentlichen Mitgliedern Informationen und Mitteilungen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Kammermitglieder, die der Erfüllung der den Kammern übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

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