§ 76 ZTG 2019

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Aktiv wahlberechtigt für die Organe mit Ausnahme des Rates der außerordentlichen Mitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder der Länderkammern sowie die im Kammertag vertretenen außerordentlichen Mitglieder. Passiv wahlberechtigt sind nur jene aktiv wahlberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihre Befugnis zum Zeitpunkt des Einbringens des Wahlvorschlages bei der Wahlkommission ausüben.

(2) Für den Rat der außerordentlichen Mitglieder, der als Organ eingerichtet ist, sind die außerordentlichen Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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