Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker sind:
1. | der Präsident, | |||||||||
2. | das Präsidium, | |||||||||
3. | der Vorstand, | |||||||||
4. | der Kammertag, | |||||||||
5. | die Bundessektionen, | |||||||||
6. | die Bundesfachgruppen, sofern sie vom Vorstand eingerichtet wurden, | |||||||||
7. | der Rat der außerordentlichen Mitglieder, sofern dessen Delegierte unmittelbar gewählt wurden, und | |||||||||
8. | die Rechnungsprüfer. |
0 Kommentare zu § 59 ZTG 2019